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Kategorie: Onlinerecht

BAG: GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich auf Schadensersatz für Nichteinhaltung des Mindestlohns

Das BAG (Urt. v. 30.03.2023 - Az.: 8 ZR 120/22) hat entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht persönlich auf Schadensersatz für die Nichteinhaltung des Mindestlohns haftet.

Der amtliche Leitsatz lautet:

"Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind.

Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt - ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG - kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar."

 

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