Der Suchmaschinen-Betreiber Google kommt seinen gesetzlichen Löschungspflichten nach, wenn er nach Hinweis auf rechtswidrige Inhalte die Such-Treffer löscht <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-abmahnkosten-von-google-bei-sofortiger-loeschung-des-rechtswidrigen-artikels-13-s-15605-09-landgericht-muenchen-20100223.html _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 23.02.2010 - Az.: 13 S 15605/09).
Der Kläger mahnte außergerichtlich Google ab, weil der Suchmaschinen-Riese in den Such-Treffern einen Artikel anzeigte, in dem der Kläger als Kinderschänder bezeichnete wurde. Google kam der Löschung nach, beglich jedoch nicht die anwaltlichen Abmahnkosten.
Zu Recht wie das LG München nun entschied.
Google zeige lediglich fremde Inhalte an und sei nicht selbst Urheber des rechtswidrigen Artikels.
Angesichts der Quantität der durchsuchten Informationen treffe einen Suchmaschinen-Anbieter keine Vorab-Prüfungspflicht. Dies sei auch finanziell und personell gar nicht möglich.
Da das Unternehmen sofort nach Hinweis die rechtswidrigen Inhalte gelöscht habe, bestehe keine Verpflichtung, die angefallenen Abmahnkosten zu ersetzen. Eine Haftung, auch für die Abmahnkosten, bestehe erst ab Kenntnis.