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Kategorie: Onlinerecht

LG Köln: Haftung des Domain-Registrars für rechtswidrige Erklärungen von Drittpersonen

Ein Domain-Registrars haftet für die rechtswidrige Erklärungen von Drittpersonen auf den von ihm gehosteten Domains <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 13.05.2015 - Az.: 28 O 11/15).

Der Domain-Registrar war von der Klägerin informiert worden, dass auf einer von ihm gehosteten Domain rechtswidrige Äußerungen standen. Er leitete diese Aufforderung weiter und erhielt die Rückmeldung, dass die Erklärungen zutreffend seien. Er leitete diese Antwort nicht mehr an die Klägerin zur Stellungnahme weiter.

Die Kölner Richter urteilten nun, dass der Domain-Registrar hafte. Die vom BGH für Blog-Betreiber aufgestellten Grundsätze <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile hostprovider-kann-fuer-rechtsverletzungen-dritter-auf-blogspot-com-haften-vi-zr-93-10-bundesgerichtshof--20111025 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 25.10.2011 - Az.: VI ZR 93/10) seien auch im vorliegenden Fall anwendbar.

Der Domain-Registrar sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, die Äußerung des Dritten der Klägerin zur weiteren Stellungnahme zu übersenden. Dadurch, dass dies nicht erfolgt sei, sondern der Registrar die Angelegenheit vielmehr auf sich beruhen ließ, habe das Unternehmen seine Prüfpflichten verletzt. Daher hafte es.

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