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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Haftung von Google für Rechtsverletzungen Dritter ab Kenntnis

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.10.2016 - Az.: 15 U 173/15) noch einmal bekräftigt, dass der Suchmaschinen-Anbieter Google für Rechtsverletzungen Dritter, die er anzeigt, ab Kenntnis haftet.

Über die Kläger waren umfangreich persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf Webseiten Dritter veröffentlicht worden. Die Kläger wollten von Google die Löschung dieser Seiten aus ihren Ergebnissen.

Das OLG Köln bejahte grundsätzlich einen solchen Anspruch, wenn trotz Kenntnis der Rechtsverletzungen Google keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen hatte.

Im konkreten Fall verneinte das Gericht jedoch die Ansprüche, weil die Kläger nicht in ausreichendem Maße über die Verstöße informiert habe.

Eine Sperrung durch einen Suchmaschinen-Anbieter müsse nur dann erfolgen, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich sei.

Hier handle es sich um Persönlichkeitsverletzungen. Ob solche Äußerungen zulässig seien oder nicht, könne nur im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung stattfinden. Hierfür fehlten Google wichtige Informationen, so dass die beanstandeten Passagen aus Sicht von Google nicht offensichtlich rechtsverletzend gewesen seien.

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