Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Urteil vom 15. September 2011 (Aktenzeichen 5 K 558/11) entschieden, dass Heimtierfuttermittel mit dem nationalen Öko-Kennzeichen („Bio-Siegel“) in Verkehr gebracht werden dürfen.
Eine in Bremen ansässige Firma, die Futtermittel und Bedarfsartikel für Heimtiere herstellt, vertreibt sechs ihrer Produkte mit dem Öko-Kennzeichen nach § 1 Öko-Kennzeichengesetz („Bio-Siegel“). Im April 2011 untersagte der Senator für Wirtschaft und Häfen für fünf Produkte, diese mit Bio-Siegel in den Verkehr zu bringen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Behörde die Kennzeichnung mit dem nationalen Bio-Siegel nicht untersagen darf, wenn die Produkte die Voraussetzungen der EG-Öko-Verordnung erfüllen. Dies war unstreitig der Fall, da die in Rede stehenden Fut-termittel alle aus dem ökologischen/biologischen Landbau stammen.
Dem Wortlaut des Öko-Kennzeichengesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass dieses nur für Lebensmittel – nicht aber für Futtermittel - gilt. Die Untersagung verstößt zu-dem gegen die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende EG-Öko-Verordnung.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungs-gericht Bremen eingelegt werden. Die Kammer hat zudem die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Bremen v. 22.09.2011