Das Vorhalten zweier urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet, die über eine Bildersuchmaschine auffindbar, allerdings nicht mit redaktionellen Inhalten verknüpft sind, löst nach Abschluss einer Vertragsstrafenregelung eine Strafe von 5.000,- EUR aus, so das LG Leipzig <link http: www.online-und-recht.de urteile vertragsstrafe-bei-vorhalten-von-bildern-im-internet-5-o-1508-08-landgericht-leipzig-20091007.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.10.2009 - Az.: 5 O 1508/08).
Der Beklagte hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben, da er unberechtigt zwei urheberrechtlich geschützte Grafiken auf seiner Webseite genutzt hatte. Nach einem Monat stellte sich dann durch die Bildersuchmaschine Picsearch heraus, dass die Bilder doch nicht vom Beklagten gelöscht waren. Es fanden sich jedoch nur die Bilder, kein sonstiger redaktioneller Inhalt.
Der Kläger machte wegen der Verstöße eine Vertragsstrafe von 10.000,- EUR geltend.
Das LG Leipzig sprach dem Kläger lediglich 5.000,- EUR zu. Da sich die Bilder weiterhin auf dem Server des Beklagten befänden, liege ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Dieser sei jedoch mit 10.000 EUR zu hoch angesetzt.
Als straferhöhend wertete das Gericht die Veröffentlichung zweier urheberrechtlich geschützter Grafiken sowie die Erreichbarkeit über die Bildersuchmaschine. Mindernd sei jedoch zu bewerten, dass die Bilder nicht mehr mit redaktionellen Inhalten verknüpft gewesen seien.
Insgesamt sei eine Vertragsstrafe von 5.000 EUR angemess