Ein Online-Shop, der die Preise lediglich auf Anfrage des Kunden nennt, verletzt <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs.1 PAngVO nicht <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 6 U 1711/15).
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop für Möbel. Um den Verkaufspreis des Möbelstücks zu erfahren, musste der Verbraucher auf der Webseite seinen Namen und seine E-Mail-Adresse eingeben und den Button "Angebot anfordern" anklicken.
Der User erhielt dann eine E-Mail folgenden Inhalts:
"Später erhält der Internetnutzer eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
Betreff: E. S. Möbel - Ihr Angebot
Datum: Thu, 13 Feb 2014 15:05:13 +0100
Von: ...de G. G.
g...g...@....de
An: (...)Guten Tag (...)
vielen Dank für Ihre Geduld!
Ihr Angebot können Sie nun unter folgendem Link einsehen:
Angebotsnummer: ...
"angebot(...)net" claiming to be
http://angebot(...)net?anfrage=..."
Rief der Nutzer den in der Mail angegebenen Link auf, wurde er auf die Internetplattform geführt, wo nunmehr ein Angebot mit einer konkreten Preisangabe erschien. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfiele, da der Bestellwert unterhalb von 1.000,- € liege.
Die Vorinstanz - das LG München I <link http: www.dr-bahr.com news preise-lediglich-auf-anfrage-in-online-shop-wettbewerbswidrig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.03.2015 - Az.: 33 O 15881/14) - stufte dieses Verhalten als Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __1.html _blank external-link-new-window>§ 1 Abs.1 PAngVO ein und bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Dieser Ansicht ist das OLG München nun aktuell nicht gefolgt, sondern hat die Klage vielmehr abgewiesen.
Es liege kein Angebot iSd. PAngVO vor, da auf der Webseite keine Preise genannt würden.
Zwar könne ausnahmsweise auch ohne Nennung von Preisen ein Angebot gegeben sein. Dies setze aber voraus, dass die Ankündigung so konkret gestaltet sei, dass sie nach Auffassung der Beteiligten den Abschluss des Kaufvertrages ohne weiteres zulasse. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn die besagte E-Mail sei lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und keine rechtsverbindliche Willenserklärung.