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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: In P2P-Sachen einstweilige Verfügung trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung

Eine Unterlassungserklärung, die sich lediglich auf die Täterschaft und Teilnahme einer Urheberrechtsverletzung in P2P-Sachen bezieht, schließt nicht die Wiederholungsgefahr für die Fälle der Störerhaftung aus <link http: www.raschlegal.de uploads media lg_hamburg_308_o_442-12_11012013.pdf _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2013 - Az.: 308 O 442/11). Der Gläubiger kann in diesen Fällen dann eine einstweilige Verfügung erwirken.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin eines Anschlusses, über den unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke zum Download angeboten wurden. Die Antragsgegnerin bestritt, dass sie selbst diese Handlungen begangen habe. Vielmehr gab der Ehemann gegenüber den klägerischen Rechtsanwälten in einem Telefonat zu, dass das WLAN ungesichert gewesen sei, so dass vermutlich jemand Drittes die Rechtsverletzungen begangen habe.

Die Antragsgegnerin gab daraufhin außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich, die Musikstücke nicht "durch Nutzung von sog. Internet-Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerk) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen."

Diese Erklärung reicht nach Ansicht der Hamburger Richter nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Denn hier gehe es um die Störerhaftung, nämlich die Nichtsicherung des WLAN-Anschlusses. Die abgegebene Verpflichtung beziehe sich jedoch auf eine Urheberrechtsverletzung, die die Antragsgegner als Täter oder Teilnehmer begangen habe.

Hierbei handle es sich somit um zwei gänzlich unterschiedliche Formen, so dass die Wiederholungsgefahr für die Störerhaftung nicht ausgeschlossen sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein Beschluss mit viel Zündstoff.

Das LG Hamburg betritt mit dieser Ansicht - soweit ersichtlich - Neuland. Wie die Rechtsanwälte Rasch, die die Entscheidung erwirkt haben, in <link http: www.raschlegal.de news lg-hamburg-modifizierte-unterlassungserklaerung-modue-beseitigt-nicht-in-jedem-fall-die-wiederholungsgefahr _blank external-link-new-window>ihrem eigenen Blog zutreffend anmerken, dürfte - sollte sich diese Meinung in der Rechtsprechung durchsetzen - dies dazu führen, dass ein Großteil der bislang abgegebenen Unterlassungserklärungen in diesen Fällen unzureichend sind.

 

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