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LG Duisburg: Irreführende Online-Werbung zu Flugentschädigungen

Eine Online-Werbung für Flugentschädigungen ist dann irreführend, wenn das Unternehmen widersprüchliche Zahlen zur Höhe des Ausgleichsbetrages nennt und zudem an keiner Stelle in seinem Werbeauftritt die Kriterien für die Entschädigung und die abzuziehende Anbieterprovision hinreichend konkret und nachprüfbar erläutert (LG Duisburg, Urt. v. 28.06.2018 - 21 O 31/18).

Die Beklagte war im Bereich der Flugentschädigungen tätig. Sie warb auf Facebook mit folgender Aussagen:

"Geschlaucht wegen Flugverspätung? Bei mehr als als 3 Stunden zahlen wir bis zu 400 € innerhalb von 24 Stunden (...)."

und

"Für Betroffene gilt: Wir zahlen bei zu 400 € innerhalb von 24 h!"

.Auf ihrer Webseite hieß es dagegen:

"1. Wieviel Geld erhalte ich?
Die Höhe der Sofortentschädigung richtet sich nach der Distanz der Flugstrecke (Entfernung Start und Ziel).
Wichtig: Diesen ausgezahlten Betrag dürfen Sie in jedem Fall behalten (auch wenn wir leer ausgehen)!

(1) Kurzstrecke (bis 1.500 km ) = Auszahlungsbetrag 152 EUR
(2) Mittelstrecke (1.500 km bis 3.500 km) = Auszahlungsbetrag 253 EUR
(3) Langstrecke (ab 3.500 km) = Auszahlungsbetrag 352 EUR“"

Das LG Duisburg stufte dies als widersprüchlich und somit als irreführende Werbung ein.

Die Beklagte widerspreche sich selbst. Einerseits werbe sie bei Facebook mit 400,- EUR Entschädigung, auf ihrer eigenen Online-Präsenz werde hingegen ein maximaler Betrag von 352,- EUR genannt.

Zudem habe die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie ihre Provisionshöhe abhängig von den Umständen des Einzelfalls ausgestalte. Diese Festlegung der Provisionshöhe erläutere sie jedoch an keiner Stelle ihres Werbeauftritts für den Kunden hinreichend konkret und prüfbar. Vielmehr erfolge dies nach einer internen Ermessensausübung der Beklagten selbst.

Die beanstandete Werbung erwecke bei dem Kunden jedoch den Eindruck, dass er bei Anfall der Höchstentschädigung von 600,– EUR nach der Fluggastverordnung mit einer Entschädigung von 400,– € rechnen könne, so das Gericht.

Dies sei aber nicht der Fall. Eine für den Verbraucher klar ersichtliche Angabe der ausgezahlten Entschädigungshöhe, die alle Preisfaktoren berücksichtige, erfolge an keiner Stelle. Dies sei jedoch erforderlich, um eine Irreführung der Verbraucher über die Höhe des konkreten Endpreises der Dienstleistung zu verhindern.

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