Schreibt ein Journalist für den Print-Bereich einer Zeitung Artikel überträgt er damit nicht automatisch dem Verlag die Erlaubnis, die Berichte in seinem Online-Archiv zu speichern <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t eee bs page _blank external-link-new-window>(OLG Brandenburg, Urt. v. 28.08.2012 - Az.: 6 U 78/11).
Der Kläger war Journalist und über viele Jahre für die verklagte Zeitung tätig. Für den Print-Bereich schrieb er zahlreiche Artikel. Der Verlag stellte die Artikel auch in seinem Online-Archiv zur Verfügung. Der Vertrag zwischen den beiden Parteien enthielt diesbezüglich keinerlei Regelung.
Daraufhin nahm der Kläger den Verlag auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht wie die Brandenburger Richter nun entschieden. Da die Parteien nichts ausdrücklich vereinbart hätten, greife der Zweckübertragungsgrundsatz. Danach werde grundsätzlich nur das übertragen, was zwingend zur Erfüllung des Vertrages notwendig sei.
Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stelle eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht mehr gedeckt sei. Denn Journalisten hätten in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolge dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet werde.
Ein Archiv habe dagegen eine andere Funktion. Dabei handle es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet sei, als Nachschlagewerk dienen könne. Das sei etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt würden.