Ein Bürger hat keinen DSGVO-Anspruch darauf, dass eine Datenschutzbehörde eine konkrete, einzelne Maßnahme ergreift. Vielmehr ist nur Handeln im pflichtgemäßen Ermessen geschuldet (VG Ansbach, Urt. v. 02.02.2026 - Az.: AN 14 K 24.482).
Der Kläger beschwerte sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde über eine Videoüberwachung auf dem Nachbargrundstück. Er befürchtete, dass die Kamera auch sein Grundstück, seinen Carport und Besucher filmte. Der Nachbar gab an, die Kamera wegen früherer Diebstähle installiert wordenist. Er legte Bilder vor, aus denen hervorging, dass das Grundstück des Klägers dauerhaft geschwärzt war.
Die Datenschutzbehörde prüfte die Angelegenheit, forderte eine Stellungnahme an und verlangte neue Hinweisschilder zur Videoüberwachung. Weitere Maßnahmen ergriff die Behörde jedoch nicht.
Der Kläger war damit nicht einverstanden und klagte auf ein Einschreiten der Behörde. Er wollte erreichen, dass die Behörde die Kamera anders ausrichtet oder eine feste Blende anordnet.
Das VG Ansbach wies die Klage ab.
Die Datenschutzbehörde müsse nur prüfen, ob ein Verstoß gegen die DSGVO vorliege. Sie sei nicht dafür zuständig, mögliche Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verfolgen. Solche Ansprüche müsse der Kläger vor den Zivilgerichten geltend machen.
Im vorliegenden Fall verarbeite die Kamera keine personenbezogenen Daten des Klägers, weil sein Grundstück dauerhaft unkenntlich gemacht worden sei. Auf den vorgelegten Bildern sei eine Schwärzung klar erkennbar. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Maskierung aufgehoben worden sei oder künftig aufgehoben werde.
Allein die Möglichkeit, dass eine Software-Schwärzung theoretisch entfernt werden könne, genüge nicht für einen Datenschutzverstoß.
Ohne feststellbaren Datenschutzverstoß gebe es keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Behörde. Die Behörde habe den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Deshalb bestehe kein Anspruch auf ein konkretes Einschreiten gegen den Nachbarn.