Das Vorhandensein von Links zur eigenen Internetpräsenz in einer E-Mail macht diese nicht automatisch zu einer unerlaubter Werbe-Nachricht (LG Augsburg, Beschl. v. 18.10.2023 – 044 S 2196/23).
Der Kläger interessierte sich für Produkte der Beklagten, sodass es zwischen den Parteien zu einem E-Mail-Austausch kam.
In einer der Nachrichten der Beklagten (es ging um eine Abwesenheitsnachricht) hieß am Ende im Footer:
"Freundliche Grüße
(...)[Adresse]
Telefon: +49 (...)
Telefax: +49 (...)
E-Mail: ... (...)
Internet: www.(...).de
Fragen zur Recherche
Geschäftssitz:
www.facebook.com/(...)
www.twitter.com/(...)
www.voutube.com/(...)"
Der Kläger ging daraufhin vor Gericht, weil er die E-Mail als Spam bewertete.
In der 1. Instanz wies das AG Augsburg (Urt. 09.06.2023 - Az.: 12 C 11/23) die Klage ab, weil dadurch die elektronische Nachricht noch keinen Werbe-Charakter erhalte.
In der Berufung schloss sich das LG Augsburg in einem Hinweisbeschluss dieser Ansicht an:
"Hierbei kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei den bloßen Links auf Social-Media-Auftritte der Beklagten in der streitgegenständlichen Auto-Reply-Email vom 12.12.2022 überhaupt um Werbung (…) 2006 handelt.
Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bzw. in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar.
Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kläger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kläger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die bloße Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie überhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeinträchtigung für den Kläger dar."
Und weiter:
"Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH BeckRS 2016, 2711) wird hier nicht für konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher für sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat.
Daher musste sich der Kläger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgeführt hat, konnte der Kläger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht für den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links können bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden.
Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur üblich, sodass für den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen.
Die von der Klagepartei zitierte Rechtsprechung zu einer Kundenzufriedenheitsanfrage (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 255/17) ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, da dort bereits die Nachricht als solche als Beeinträchtigung angesehen wurde."