Für eine lokal begrenzte Online-Veröffentlichung greift nicht der fliegende Gerichtsstand (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2026 - Az.: 7 W 26/26).
Ein Karnevalsverein aus Frechen veröffentlichte auf seiner Internetseite ein digitales Festheft. Darin wurde eine Person als 2. Vorsitzende des Vereins genannt. Der Antragsteller, selbst Vereinsmitglied, hielt dies für falsch. Er hatte zuvor vor dem Amtsgericht Köln erreicht, dass ein Vorstandswechsel vorläufig ausgesetzt wurde.
Er beantragte beim LG Hamburg, den Antragsgegnern die Behauptung zu untersagen und das Festheft von allen digitalen Plattformen zu entfernen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass seine Schwester in Hamburg lebe und sich für Karneval interessiere. Außerdem könne er geschäftliche Kontakte des Vereins nach Hamburg nicht ausschließen.
Das OLG Hamburg verneinte eine gerichtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte.
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sei nicht automatisch jedes deutsche Gericht zuständig. Vielmehr sei entscheidend, wo sich die beanstandete Veröffentlichung tatsächlich auswirke.
Bei Online-Veröffentlichungen müsse ein deutlicher Bezug zum Gerichtsstand bestehen. Maßgeblich sei, ob die Inhalte bestimmungsgemäß dort wahrgenommen würden und sich dort eine mögliche Rechtsverletzung auswirke.
Hier habe es sich um die Internetseite eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins gehandelt. Auch der Antragsteller und die weiteren Beteiligten lebten in Frechen. Die Veröffentlichung habe keinen besonderen Bezug zu Hamburg gehabt.
Das Gericht betonte, es habe sich nicht ansatzweise" erschlossen, weshalb mögliche Geschäftsbeziehungen nach Hamburg einen regionalen Bezug gerade zu der behaupteten Rechtsverletzung herstellen sollten.
Dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg wohne, reiche ebenfalls nicht aus. Anders als bei prominenten Personen gebe es bei weniger bekannten Personen keine Vermutung, dass sich eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung bundesweit auswirke.
Da somit kein ausreichender Bezug zu Hamburg bestanden habe, seien die Hamburger Gerichte örtlich nicht zuständig:
“Dem Senat erschließt sich darüber hinaus nicht ansatzweise, inwieweit nur mögliche Geschäftsbeziehungen der Antragsgegnerin zu 1) zu in Hamburg ansässigen Unternehmen einen regionalen Bezug gerade im Hinblick auf die in Rede stehende Rechtsverletzung herstellen sollen.”
Und weiter:
“Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.”