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Kategorie: Onlinerecht

LG München I: Kein Internet-Auskunftsanspruch bei bloßer illegaler Lizenzdatei-Nutzung

Der urheberrechtliche Internetauskunfts-Anspruch nach <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass die Urheberrechtsverletzung im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs erfolgt. Es ist nicht ausreichend, wenn ein Nutzer eine illegale Lizenzdatei auf seinem Rechner verwendet, um damit online eine Lizenzierung beim offiziellen Produkthersteller herbeizuführen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Beschl. v. 19.08.2016 - Az.: 21 O 14088/16).

Die Klägerin, die eine CAD-/CAM-Software vertrieb, begehrte von einem Zugangs-Provider die Auskunft über eine bestimmte IP-Adresse. Ein unbekannter Dritter hatte mittels einer illegalen Lizenzdatei versucht, auf dem Server der Klägerin die Software zu lizenzieren. Nun wollte die Klägerin Auskunft darüber, wer sich dahinter verbarg.

Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch nach <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 Abs. 9 UrhG ab.

Das Gericht sah die Voraussetzungen als nicht gegeben. Denn die eigentliche Urheberrechtsverletzung sei bereits auf dem Rechner des unbekannten Dritten geschehen.

Die Verletzungshandlung bestehe in einer Bearbeitung der Software dergestalt, dass der Nutzer die manipulierte Lizenzdatei an seinem Rechner verwende und es dadurch zu einer Veränderung des Quellcodes der Software gekommen sei. Diese rechtsverletzende Tätigkeit werde vom Verletzer auch nicht durch eine Nutzung der Internet-Dienstleistungen der Beklagten, also des Zugangs zum Internet, ausgeführt. Die Handlung sei bereits abgeschlossen, sobald es durch die Software automatisiert zu einem Verbindungsaufbau zum Lizenz-Server komme.

Erforderlich sei aber, dass die Internet-Nutzung final zur eigentlichen Urheberrechtsverletzung verwendet werde. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt aber gerade nicht der Fall.

Das Gericht ließ auch nicht gelten, dass die eigentliche Urheberrechtsverletzung bei der Übertragung noch andauere. Gebe es möglicherweise auch Veränderung an der Software, geschehe dies aber automatisiert durch das Zusammenspiel zwischen dem Server der Klägerin und der Software zustande. Der Nutzer müsse nicht noch einmal aktiv tätig werden.

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