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Kategorie: Onlinerecht

AG Nürnberg: Kein Lichtbildschutz bei Ablichtung von gemeinfreien Werken

Bei der Fotografie von gemeinfreien Werken besteht kein urheberrechtlicher Lichtbildschutz <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Nürnberg, Urt. v. 28.10.2015 - Az.: 32 C 4607/15).

Inhaltlich ging um das Foto eines gemeinfreies Gemäldes mit der Abbildung von Richard Wagner, das von Cäsar Willich im Jahr 1862 gemalt wurde. Das Gemälde war aufgrund Zeitablaufs "urheberrechtsfrei".

Das Reiss-Engelhorn-Museum, in dem dieses Gemälde hängt, ließ das Werk abfotografieren. Gleichzeitig verbot es seinen Besuchern, selbst Fotos anzufertigen.

Der Beklagte verwendete das vom Museum in Auftrag gegebene Foto. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Lichtbild-Rechte und klagte.

Zu Unrecht wie nun das AG Nürnberg entschied.

Denn durch das Verhalten des Museums würde die gesetzlichen Wertungen unterlaufen. Ein ursprünglich urheberrechtlich geschütztes Werk würde nach Ablauf der Schutzfrist (hier: 70 Jahre) gemeinfrei, d.h. dürfe von jedem frei verwendet werden. 

Diese gesetzgeberische Vorgabe würde jedoch im vorliegenden Fall umgangen. Indem die Klägerin nämlich durch eigene Fotografen eigene Lichtbilder anfertigen lasse, begründe sie ein neues Schutzrecht mit einer weiteren Schutzdauer.

Dadurch würden klar die Wertungen der Gemeinfreiheit umgangen.

Hierfür spreche insbesondere auch, dass das Museum seinen Besuchern die eigenständige Vervielfältigung der gemeinfreien Gemälde nicht gestatte, sondern sie insoweit auf die vorhandenen Fotografien und die vergütungspflichtige Lizenzierung verweise.

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