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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein urheberrechtlicher Schutz eines Logos

Ein Logo, das aus einem englischen Wort und einer vorangestellten geometrischen Form besteht, fehlt die erforderliche Schöpfungshöhe. Das Werk ist urheberrechtlich nicht geschützt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.06.2019 - Az.: 11 U 51/18).

Es ging bei der Auseinandersetzung um die Frage, ob ein von einem Grafiker entwickeltes Logo Schutz nach dem Urheberrecht genießt. Das streitgegenständliche Logo bestand aus einem englischen Wort ("match")  und einem vorangestellten, nach rechts gerichteten schwarzen Doppeldreieck.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass das Design nicht die Anforderungen nach dem Urheberrecht erfülle.

Die Begrifflichkeit des verwendeten Wortes "match" ergebe sich  aus der Art des umworbenen Produktes selbst und sei daher keine kreative Leistung:

"Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das aus dem englischen Wortschatz vorbekannte Verb „match“ u. a. im Zusammenhang mit Audioprodukten vom Verkehr mit der deutschen Übersetzung „passen“ oder „zusammenpassen“ verknüpft wird und daher lediglich die Charakteristik der neuen „Plug-and-Play“ - fähigen Geräte symbolisieren sollte. Die Namensgebung leitet sich somit unmittelbar aus dem Gebrauchszweck der für die Produktlinie vorgesehenen Produktbezeichnung ab und kann daher nicht als schöpferische Leistung angesehen werden."

Ähnliches gelte für das verwendete Doppeldreieck, da es eine entsprechende Verkehrsauffassung für dieses Symbol gebe:

"Das dem Wort vorangestellte Doppeldreieck kann dem Logo ebenso wenig eine eigenschöpferische künstlerische Note verleihen. Hier hat sich der Graphiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und im Audiobereich häufig verwendeten Symbols bedient, das im Verkehrsverständnis mit dem Begriff „Vorlauftaste“ (fast forward) gleichgesetzt wird (...). 

Auch in der Zusammenschau mit der Bezeichnung „match“ ist durch die hiesige graphische Umsetzung nicht der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt erreicht. Es ist ein Zeichen geschaffen worden, das (...) einen den Gebrauchszweck überschießenden künstlerischen Anspruch vermissen lässt (...)."

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