Die abstrakten Elemente einer Werbekampagne sind rechtlich nicht geschützt, da sie nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreichen, so das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile elemente-der-werbe-kampagne-dhl-goes-space-urheberrechtlich-nicht-geschuetzt-6-u-226-08-oberlandesgericht-koeln-20090622.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.06.2009 - Az.: 6 U 226/08).
Die Klägerin entwarf im Jahre 2004 eine Werbekampagne ("DHL goes space"). 4 Jahre später legte die Beklagte eine sehr ähnliche Kampagne vor. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte verletze ihre Urheberrechte, da die beiden Konzepte identische Stil-Merkmale verwendeten.
Dem erteilten die Kölner Richter eine Absage. Es liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da das klägerische Konzept gar nicht die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreiche.
Es handle sich vielmehr nur um abstrakte Elemente und Ideen, die noch nicht konkret umgesetzt worden seien. Insofern fehle es an einer individuell-geistigen Schöpfung, die den Schutz des Urheberrechts beanspruchen könne.