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Kategorie: Presserecht

BGH: Keine Persönlichkeitsrechtverletzung der Eltern eines getöteten Unfallopfers durch Porträtveröffentlichung

Der BGH <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.03.2012 - Az.: VI ZR 123/11) hat den Eltern eines getöteten Unfallopfers eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung eines Fotos des Unfallopfers versagt.

Die Kläger waren Erben ihrer bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten Tochter. Beifahrer des Unfallverursachers war der seinerzeit besonders bekannt gewordene Musiker Max Mutzke, weshalb das Geschehen unter erheblichem Medieninteresse stand.

Die Beklagte, welche die BILD-Zeitung verlegte, hatte die Kläger um ein Foto der Getöteten für die Berichterstattung gebeten. Die Kläger verweigerten jede Angaben und erklärten ausdrücklich, dass sie kein Foto zur Verfügung stellen wollten und mit einer Veröffentlichung eines Fotos ihrer Tochter nicht einverstanden seien.

Die Beklagte erlangte dennoch aus dritter Hand ein Porträtfoto der Getöteten und band dieses in ihre Berichterstattung mit ein.

Die Kläger sahen hierin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangten von der Beklagten eine Geldentschädigung, die ihnen die Richter indessen versagten.

Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht könne nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet werde, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrecht zu qualifizieren sei. Letztere Voraussetzung liege nicht vor.

Auch stünde den Klägern keine Lizenzgebühr zu. Die Presse habe hier über ein die Öffentlichkeit interessierendes Ereignis berichtet und es sei nicht ersichtlich, dass kommerzielle Interessen einer – der Öffentlichkeit bislang unbekannten – (verstorbenen) Person, die Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei, bestanden haben könnten.  In solchen Fällen gehe es der Presse nicht darum, sich die kommerzielle Verwertungsbefugnis der Person, über die berichtet werde, anzumaßen. Vielmehr stehe das Berichterstattungsinteresse im Vordergrund.

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