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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internet-Auskunftsanspruch gegenüber englischem Provider

Es besteht keine Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Geltendmachung eines urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruchs gegenüber einem Internet-Service-Provider, dessen Sitz in Großbritannien liegt. Nach dem UrhG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-deutsche-gerichtsbarkeit-beim-internet-auskunftsanspruch-gegenueber-englischem-provider-29-w-1634-11-oberlandesgericht-muenchen-20110912.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Beschl. v. 12.09.2011 - Az.: 29 W 1634/11).

Der Kläger machte gegen einen in Großbritannien ansässigen Internet-Service-Provider einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch geltend.

Die Münchener Richter erklärten sich für nicht zuständig.

Vorliegend sei die deutsche Gerichtsbarkeit örtlich nicht zuständig. Nach den Vorschriften des Urheberrechts sei bei der Geltendmachung des urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruchs das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung habe.
 
Da der beklagte Internet-Service-Provider seinen Sitz in Großbritannien habe, seien die Voraussetzungen für eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht erfüllt. Auch der Einwand des Klägers, dass der Beklagte zum Teil die abweichende deutsche Firmierung GmbH & Co. KG nutze, reiche als Begründung nicht aus. Schließlich handle es sich dabei um eine Tochtergesellschaft des Beklagten, nicht um eine unselbständige Niederlassung.

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