Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Kosten für "notice and take down" bei Online-Rechtsverletzungen als Schadensersatz erstattungsfähig

Das OLG Hamm <link http: www.foren-und-recht.de urteile beleidigende-testberichte-bei-ebay-ueber-konkurrenten-wettbewerbswidrig-i-4-u-157-09-oberlandesgericht-hamm-20100128.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.01.2010 - Az.: I-4 U 157/09) hat entschieden, dass die Kosten für ein "notice and take down"-Schreiben bei Online-Rechtsverletzungen als Schadensersatz erstattungsfähig sind.

Die Parteien waren Mitbewerber. Der Beklagte veröffentlichte auf eBay einen rechtswidrigen Artikel, in dem der Kläger unbegründet diskreditiert wurde. Der Beklagte ging gegen den Beklagten vor, schrieb aber zugleich auch eBay an und forderte die Online-Plattform zur Löschung auf ("notice and take down").

Im weiteren Verlauf ging es zwischen den Mitbewerbern um die Frage, ob der Beklagte auch die Kosten für das eingeleitete "notice and take down"-Verfahren zu erstatten hatte. eBay selbst war nicht zum Ausgleich verpflichtet, da das Unternehmen erst ab Kenntnis haftete.

Die Hammer Richter haben den Schadensersatzanspruch bejaht.

Da der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten habe, müsse er auch den Schaden ersetzen, der durch die rechtswidrige Handlung entstanden sei. Dazu gehöre auch das Schreiben an eBay, denn hierbei handle es sich um notwendige, sachgerechte Kosten. Es sei angemessen gewesen, eBay durch ein "notice and take down" zur Löschung aufzufordern.

Rechts-News durch­suchen

27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
In einem Online-Shop ist eine Countdown-Uhr beim Online-Rabatt ohne spätere Preisänderung nicht zwingend irreführend.
ganzen Text lesen
21. Mai 2026
Wer in einer Google-Anzeige Preise nennt, muss einen Mindestbestellwert direkt angeben, sonst handelt er wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen