Das LG Essen <link http: pdf.makrolog.de pdf-repository _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.10.2013 - Az.: 4 O 228/13) hat entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anwalt mit der Aussage "Kostenlose Erstberatung" in P2P-Abmahnfällen wirbt.
Beide Parteien waren Anwälte, die in P2P-Abmahnfällen betroffene Mandanten beraten und vertreten. Der verklagte Anwalt warb bei Google mit AdWords wie folgt:
"Filesharing Abmahnung - Soforthilfe bei Abmahnung
www.(...).de/filesharing
Kostenlose Erstberatung, bundesweit"
Auf seiner Webseite fand sich die Erklärung:
"Kostenlose Ersteinschätzung!
Rufen Sie uns jetzt an: (...)
Oder schreiben Sie uns (...)
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern!"
Die klägerischen Anwälte sahen darin wettbewerbswidriges Preisdumping und zugleich auch einen Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht.
Das LG Essen ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die Werbung vielmehr als zulässig eingestuft.
Es komme weder ein Wettbewerbs- noch ein Berufsverstoß in Betracht. Berufsrechtlich stehe es dem Rechtsanwalt frei, für seine außergerichtliche Tätigkeit auch eine Vergütung von 0,- EUR zu vereinbaren. Das Gesetz sehe hier keinerlei Mindestvergütung vor, die ein Advokat einzuhalten habe.
Auch wettbewerbsrechtlich sei das Verhalten des Beklagten nicht zu beanstanden. Preisdumping an sich sei nicht per unzulässig, sondern vielmehr Ausdruck eines stark umkämpften Marktes. Es müssten somit schon besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, die eine Rechtswidrigkeit begründeten.
Im vorliegenden Fall seien solche besondere Umstände nicht erkennbar. Vielmehr solle die kostenlose Erstberatung offenkundig den Einstieg in ein weitergehendes, dann Kosten auslösendes Mandat erleichtern. Im Ergebnis ziele die Werbung also darauf ab, im Schnitt kostendeckend zu arbeiten. Die kostenlose Erstberatung sei nur eine Werbemaßnahme neben anderen.