Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite (hier: 2,99 EUR/Minute) ist rechtswidrig <link http: www.mehrwertdiensteundrecht.de urteile entgeltpflichtige-mehrwertdienste-rufnummer-im-webseiten-impressum-rechtswidrig-landgericht-frankfurt_am_main-20131002 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.2013 - Az.: 2-03 O 445/12).
Die Beklagte betrieb eine Webseite und hatte im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer ("2,99 EUR/Minute") angegeben. Darüber hinaus war eine E-Mail-Adresse angegeben. Ein Kontaktformular war nicht angegeben.
Das LG Frankfurt a.M. stufte dies Ausgestaltung als Verstoß gegen die impresumsrechtlichen Vorschriften ein.
Neben der E-Mail-Adresse müsse grundsätzlich eine weitergehende Kontaktmöglichkeit bestehen. Das Gericht beruft sich dabei auf das Urteil des EuGH <link http: www.dr-bahr.com news news_det_20081017115351.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.10.2008 - Az.: C-298/07).
Eine solche weitergehende Kontaktmöglichkeit bestünde jedoch nicht, wenn lediglich eine Mehrwertdienste-Telefonnummer angegeben werde. Angesichts der Kosten werde dies den User nämlich davon abhalten, Kontakt aufzunehmen.
Auch die Begründung des betroffenen Unternehmers, dass im Online-Handel anders als im stationären Handel beratende Verkäufer eher die Ausnahme seien, rechtfertige den Einsatz der kostenpflichtigen Hotline nicht.