Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die kurze Audio-Melodie der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) als Hörmarke eintragungsfähig ist (EuG, Urt. v. 10.09.2025 - Az.: T‑288/24).
Die BVG wollte eine kurze Soundabfolge als europaweite Hörmarke eintragen lassen. Die Klangfolge sollte für Dienstleistungen wie Personenbeförderung und Transport stehen. Der Sound kann hier angehört werden.
Das Europäische Markenamt (EUIPO) lehnte die Eintragung jedoch ab, weil die Melodie zu einfach sei und keinen Wiedererkennungswert habe, um als Herkunftshinweis zu dienen.
Dagegen wehrte sich die BVG gerichtlich und bekam nun Recht.
Das Gericht hielt die Einschätzung des EUIPO für falsch.
Die Melodie bestehe zwar nur aus vier Tönen und sei kurz, könne aber trotzdem einen Wiedererkennungswert haben. Sie sei nicht funktional oder technisch bedingt, sondern eigens zur Identifikation von Dienstleistungen gedacht.
Gerade im Transportsektor hätten sich sogenannte Jingles als Marken etabliert, um auch in lauter Umgebung die Aufmerksamkeit der Nutzer auf bestimmte Informationen zu lenken.
Dass ein Klangsignal auch eine Funktion habe, beispielsweise vor einer Lautsprecherdurchsage, schließe nicht aus, dass es gleichzeitig eine Marke sein könne.
Zudem verwies das Gericht auf bereits eingetragene ähnliche Hörmarken, etwa von der Deutschen Bahn oder dem Flughafen München, die ebenfalls kurze Tonfolgen verwenden würden:
“Aus diesem Blickwinkel stellen weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche „Einfachheit“ oder „Banalität“, die als solche einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie nicht entgegensteht, Hindernisse dar, die als solche ausreichen, um ihr jede Unterscheidungskraft abzusprechen.”