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Kategorie: Urheberrecht

LG Hamburg: Leistungen von Synchronsprecher, Synchronregisseur und Dialogbuchautor sind urheberrechtlich geschützt

Die Leistungen von Synchronsprechern, Synchronregisseuren und Dialogbuchautoren sind urheberrechtlich geschützt, da sie kreative Gestaltungsspielräume nutzen.

Die Leistungen von Synchronsprecher, Synchronregisseur und Dialogbuchautor sind urheberrechtlich geschützt (LG Hamburg, Urt. v. 10.05.2024 - Az.: 310 O 214/23).

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die englischsprachige Animationsserie “Robin Hood – Schlitzohr von Sherwood”. 

Die Kläger waren als in verschiedenen Aufgaben an der Übersetzung der Serie ins Deutsche beteiligt, u.a. als als Synchronsprecher, Synchronregisseur und Dialogbuchautor.

Die Kläger begehrten eine namentliche Nennung in der Serie sowie eine angemessene Vergütung.

Die Beklagte bestritt, dass die Leistungen der Kläger urheberrechtlich geschützt seien.

Das LG Hamburg gab den Klägern Recht und nahm einen Urheberrechtsschutz an:

1. Leistungen eines Dialogbuchautoren:

"Den deutschen Dialogbüchern kommt bereits ein eigener Werkschutz als Schriftwerk iSd § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu.

Es handelt sich insoweit um persönliche geistige Schöpfungen (…). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Dialogbüchern um die Übersetzungen der englischen Vorlagen handelt. Auch Übersetzungen kann eigener Werkschutz gemäß § 3 S. 1 UrhG zukommen, soweit diese über eine schlichte Wort-für-Wort-Übersetzung hinausgehen, da der Übersetzer insoweit auch einen Gestaltungsspielraum ausschöpft.

Die Kammer erkennt, dass der Gestaltungsspielraum vorliegend aufgrund der englischen Sprachfassung und der vorgegebenen Geschichte begrenzt sein mag. Er ist jedoch jedenfalls nicht auf Null reduziert. 

Dass die Kläger von diesem zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch Gebrauch gemacht haben, zeigt sich exemplarisch auch an den vorgelegten Gegenüberstellungen. Die Dialogbücher sind zwar bereits im Original – adressaten- und kindergerecht – insgesamt von einer einfachen Sprache getragen, die sich sodann auch in der deutschen Fassung widerspiegelt. Gleichwohl sind Abweichungen zu sehen, die die Ausschöpfung eines zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums belegen. Das zeigt sich etwa schon an dem Umstand, dass die englischen Folgentitel nicht lediglich aus der Vorlage übernommen worden sind, sondern jeweils verschiedene Titelvorschläge unterbreitet worden sind.

Zudem zeigt sich auch in dem Chatverlauf, dass den Dialogbuchautoren ein gewisser Spielraum bei der Benennung der (Neben-)Figuren zugekommen ist (bspw. Nachrichten zwischen (…) zur Bezeichnung der Figur »Lady Nachtigall«/»Lady Vogelfrei«). 

Insbesondere aber mussten die Dialogbuchautoren auch etwaige Fantasiewörter entsprechend übersetzen, exemplarisch sei hierfür nur der in der Folge »Der Wunderheiler« genutzte Ausspruch »schlafidi-schliefidi«, welchem in der Vorlage »The Charlatan« der Ausspruch »sleepity-dipity« zugrunde lag, genannt.

Hieran zeigt sich, dass die Autoren etwaige bestehende Gestaltungsspielräume ausgenutzt haben, womit auch den Dialogbüchern selbst Werkschutz – jedenfalls als sogenannte kleine Münze in Anbetracht der englischen Vorlagen – zukommt."

2. Leistungen eines Synchronregisseurs:

"Auch der Regieleistung (…) kommt ein eigenständiger Werkschutz iSd § 2 Abs. 2 UrhG zu, da sie sich als persönliche geistige Schöpfung der Klägerin darstellt.

Bei Filmwerken ist es allgemein anerkannt, dass es sich bei der Leistung des Filmregisseurs um eine gestalterische, schöpferische Leistung iSd § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG handelt, weil mit ihr der erfundene bzw. vorgegebene Stoff ins Bildliche umgewandelt bzw. dergestalt festgehalten wird.

Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer in Fällen der sogenannten Synchronregie gelten. Der Synchronregie unterfällt gerade die Leitung und Umsetzung der gesamten Sprachaufnahmen, wobei ein wesentliches Augenmerk der Synchronregie neben der ausdrucksgerechten Wiedergabe des Textes gleichzeitig auf der sogenannten Lippensynchronität liegen muss. Insoweit muss die Synchronregie auch auf die Synchronsprecher Einfluss nehmen und sie diesbezüglich anleiten. Es ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass bei Animationsserien wie der vorliegenden geringere Anforderungen an die Lippensynchronität zu stellen sind als bei Realfilmen. Diese geringeren Anforderungen reduzieren die gestalterische Leistung der Synchronregie jedoch nicht zugleich auf Null.

Darüber hinaus haben die Kläger für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die Synchronregie den Synchronsprechern auch den (Gesamt-)Handlungsablauf und die Einbindung der jeweiligen Rolle in das Geschehen erläutert, wobei das Auftreten der Figuren, ihre Motivation und das Verhältnis zu den jeweils anderen Figuren erklärt wird.

Soweit die Beklagte diesbezüglich bestritten hat, dass die Synchronregie insoweit jeweils eine individuelle Arbeit mit den einzelnen Synchronsprechern vornimmt und entwickelt, kann dies dahinstehen, da auch eine Arbeit etwa in der Gruppe mit allen oder zumindest mehreren Synchronsprechern eine Bewertung der Leistung der Synchronregie als gestalterisch und schöpferisch rechtfertigt."

3. Leistungen eines Synchronsprechers:

"Bei den (…) ) erbrachten Synchronisationsleistungen für die deutschsprachige Fassung der streitgegenständlichen Animationsserie handelt es sich um eine künstlerische Darbietung iSd § 73 UrhG (…).

Die Kläger haben durch ihre Synchronisationsleistungen ein Werk dargeboten. Werk iSd § 73 UrhG meint jedes Werk iSd § 2 UrhG, das künstlerisch dargeboten bzw. interpretiert werden kann- Diese Werke sind hier jeweils die von den Klägern (…) erschaffenen Dialogbücher (s. oben) und nicht etwa nur die einzelnen in einem Take aufgenommenen Wortfolgen.

Die Dialogbücher sind von den Kläger (…) auch dargeboten worden. Eine Darbietung iSd § 73 UrhG liegt jedenfalls dann vor, wenn ein hinreichender Spielraum für die künstlerische Interpretation besteht. Denn die künstlerische Interpretation eines Sprachwerkes erschöpft sich nicht in der akustischen Textwiedergabe, die dem Hörer einen Gedanken oder eine Information vermittelt. Sie setzt vielmehr darüber hinaus voraus, dass der Hörer mit den Ausdrucksmöglichkeiten der Sprache – unabhängig vom sachlichen Inhalt – einen Sinneseindruck empfängt, der seine Stimmung, sein Empfinden, sein Gefühl oder seine Phantasie anregt (vgl. BGH GRUR 1981, 419 [421] – Quizmaster). 

Die Kläger haben durch den spielerischen Einsatz ihrer Stimmen so auch den Charakter der Animationsfiguren geprägt, wofür auch der Umstand streitet, dass die Tonspuren ihrer Stimmen ohne Veränderung für die Hörspiele adaptiert werden konnten."

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