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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Schadensersatz bei rechtswidrigem Live-Streaming von PayTV-Inhalten

Werden PayTV-Angebote mittels illegalem Live-Streaming angeboten, hat der jeweilige Rechteinhaber einen entsprechenden Schadensersatzanspruch <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatz-bei-illegalem-live-streaming-von-paytv-angeboten-landgericht-hamburg-20170223 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 23.02.2017 - Az.: 310 O 221/14).

Wer Inhalte eines PayTV-Anbieters illegal streamt und ins Netz stellt, macht sich schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Beklagten lediglich um einen bloßen Gehilfen hat und nicht um einen Mittäter.

Im vorliegenden Fall ging das Gericht lediglich davon aus, dass der Beklagte die Hardware beschafft hat, die für das Streaming notwendig war. Alles anderen Handlungen erfolgten durch einen anderen Beklagten.

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung hafte auch derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands in Mittäterschaft erfülle. Dabei stünden Anstifter und Gehilfe einem Mittäter gleich, so das Gericht.

Als Gehilfe haftet eine Person, wenn diese vorsätzlich einen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Tat, also Beihilfe, leistet. Dies sei nach dem eigenen Vortrag des Beklagten unstreitig.

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