Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile geklaute-filmbesprechungen-rechtfertigen-schadensersatz-28-o-250-09-landgericht-koeln-20090923.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.09.2009 - Az. 28 O 250/09) hat jüngst festgelegt, dass plagiierte Online-Besprechungen von Filmen pro Übernahme einen Anspruch auf Schadensersatz von 150,- EUR rechtfertigen. Die Klägerin, die von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, erhielt demgemäß für 33 geklaute Filmberichte einen Schadensersatz von knapp 5.000,- EUR zugesprochen.
Wie so häufig im Web sah sich die Klägerin mit rechtswidrigen Kopien konfrontiert, die ein Mitbewerber gleich im Dutzendpack per Copy & Paste auf seine eigene Internetpräsenz verfrachtet hatte.
Nachdem der Mitbewerber keinen Schadensersatz für den Content-Klau zahlen wollte, folgte die entsprechende Klage. Das LG kam ohne große Umschweife zu dem Ergebnis, dass die Filmbesprechungen die für das Urheberrecht notwendige Schöpfungshöhe aufwiesen.
Im Hinblick auf die Schadensersatzhöhe - hier von 150,- EUR pro Filmbericht - folgten die rheinischen Robenträger den Vorgaben der Klägerin, die genau jenen Betrag gefordert hatte.
Schließlich, so das Gericht, sei das Verfassen einer individuellen Filmbesprechung nicht mal eben zwischen „Suppe und Kartoffeln“ zu bewerkstelligen, sondern erfordere durchaus einen Zeitaufwand von rund drei Arbeitsstunden. Demnach sei der Ansatz von 150,- EUR pro Bericht nicht überteuert.