Die Einräumung von Lizenzrechten führt nicht dazu, dass ein Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten zum öffentlichen Zugänglichmachen in P2P-Musiktauschbörsen seine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen verliert <link http: www.online-und-recht.de urteile einraeumung-von-lizenzrechten-fuehrt-nicht-zum-verlust-von-geltendmachung-von-schutzrechtsverletzungen-6-w-13-10-oberlandesgericht-koeln-20100208.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 08.02.2010 - Az.: 6 W 13/10).
Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Rechte zum öffentlichen Zugänglichmachen von Musikaufnahmen in Online-Musiktauschbörsen. Die exklusiven Tonlizenzrechte hatte sie im Vorfeld einem Dritten eingeräumt. An den Gewinnen der Aufnahmen wurde sie prozentual beteiligt. Nachdem sie festgestellt hatte, dass eines der Musikwerke urheberrechtswidrig in einer P2P-Musiktauschbörse zugänglich gemacht wurde, machte sie urheberrechtliche Auskunftsansprüche geltend.
Zu Recht wie die Kölner Richter entschieden.
Obwohl sie Unterlizenzen vergeben hätte, stehe ihr ein eigenes Abwehrrecht zu. Erforderlich sei, dass sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung habe.
Dies sei hier zu bejahen, da sie an den Aufnahmen gewinnbringend beteiligt sei.