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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Mitstörerhaftung von Rapidshare für urheberrechtswidrige Downloads

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile rapidschare-haftet-als-stoerer-fuer-urheberrechtsverletzung-308-o-667-09-landgericht-hamburg-20091210.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.12.2009 - Az.: 308 O 667/09) entschieden, dass der Anbieter "Rapidshare" als Mitstörer für die Urheberrechtsverletzungen seiner User haftet.

Unter "rapidshare.com/xy" hatte ein User einen urheberrechtswidrigen Film hochgeladen. Der Rechteinhaber nahm den Anbieter der Plattform auf Unterlassung in Anspruch. Rapidshare löschte zwar die konkrete URL, der Film war jedoch unter einer anderen URL weiterhin abrufbar.

Die Hamburger Richter bejahten eine Haftung.

Zwar sei das Webhosting-Unternehmen nicht der Rechtsverletzer, jedoch hafte es als Mitstörer für die begangenen Rechtsverstöße seiner User. Denn das Unternehmen genüge nicht seiner Sorgfaltspflicht, wenn es lediglich die betreffende URL lösche. Vielmehr sei es verpflichtet, alles Mögliche und Erforderliche zu tun, um zukünftige Rechtsverstöße zu vermeiden.

Dieser Handlungspflicht sei Rapidshare nicht nachgekommen. Es habe in der außergerichtlichen Antwort lediglich behauptet, den Film auf eine Blacklist gesetzt zu haben. Weitere Maßnahmen wurden nicht erwähnt.

Dies reiche nicht aus, um eine Mitstörerhaftung auszuschließen. Das erneute Auftauchen des Filmes zeige, dass die Blacklist-Setzung keine ausreichende technische Vorsorgemaßnahme sei.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dies ist nicht die erste und wird auch nicht die letzte Entscheidung sein, die eine Mitstörerhaftung von Rapidshare bejaht.

Seit langem schon streiten sich die Musikindustrie bzw. die GEMA mit dem Unternehmen Rapidshare. Eine ganze Reihe von Entscheidungen ist bis dato ergangen.

Eines der letzten Urteile, das in diesem Bereich für viel Aussehen sorgte, war das des OLG Hamburg <link http: webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamburg-20080702.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.07.2008 - Az.: 5 U 73/07). Die Richter entschieden damals, dass der Hosting-Anbieter zu einer pro-aktiven Vorabprüfung verpflichtet ist.

Und auch das LG Hamburg bejahte erst jüngst wieder <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile rapidshare-haftet-als-mitstoerer-fuer-rechtsverletzungen-dritter-310-o-93-08-landgericht-hamburg-20090612.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.06.2009 - Az.: 310 O 93/08) die volle Haftung des Hosting-Anbieters.

Vermutlich ist es reiner Zufall, dass die Webseite "rapidshare.de" nunmehr ankündigt, den Dienst zum 01.03.2010 einzustellen. Der Dienst unter "rapidshare.com" bleibt hingegen weiterhin aufrecht.

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