Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Arnsberg: Netto-Werbung zu E-Zigaretten "Die gesündere Art zu rauchen" wettbewerbswidrig

Die Werbung des Lebensmittel-Discounters Netto zu E-Zigaretten "Die gesündere Art zu rauchen" ist wettbewerbswidrig, da es den irreführenden Eindruck erweckt, das Produkt sei gesundheitlich unbedenklich <link http: www.vzbv.de cps rde xbcr vzbv netto_lg_amberg_41_hk_o_303_12.pdf _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 24.09.2012 - Az.: 41 HK O 303/12).

Der bekannte Discounter Netto warb für eine E-Zigarette mit nachfolgenden Aussagen:

"Die gesündere Art zu rauchen.
Die geniale Alternative für den vollen Rauchgenuss. (...)

Ohne Nikotin und Teer
Aromen auf Unbedenklichkeit GEPRÜFT
Geprüft von einem unabhängigen Sachverständigen (...)"

Die Klägerin sah in dieser Anpreisung eine Irreführung, da dadurch der Eindruck erweckt werde, die E-Zigarette sei gesundheitlich völlig unbedenklich. Der durchschnittliche Verbraucher gehe aufgrund des Werbetextes davon aus, dass der Genuss absolut unproblematisch sei.

Das Gericht folgte dieser Ansicht und verbot die Werbung in dieser Form.

Zwar bestünde keine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich aller denkbaren Gesundheitsrisiken. Insbesondere treffe den Unternehmer nicht die Obliegenheit, sämtliche Nachteile aufzuzählen.

Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit werde jedoch dort überschritten, wo bestehende Gesundheitsrisiken verharmlost würden oder der unzutreffende Eindruck erweckt würde, das Produkt sei gesundheitlich vollkommen unbedenklich.

Ein solcher Fall liege hier vor, so die Robenträger.

Die Aussage "Die gesündere Art zu rauchen" erwecke beim durchschnittlichen Konsumenten den Eindruck, die E-Zigarette sei in gesundheitlicher Hinsicht vollkommen problemfrei. In Wahrheit dürften jedoch bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, Alkoholkranke) das Produkt nicht verwenden, was auch ausdrücklich in der Gebrauchsanleitung erwähnt werde.

Rechts-News durch­suchen

30. April 2026
Erneut urteilt das OLG Hamm: Wer ein online gekauftes Auto fast ein Jahr nutzt, kann trotz fehlerhaftem Bestellbutton nicht widerrufen, wenn er die…
ganzen Text lesen
29. April 2026
Die Bezeichnung "Apothea Pure" für Nahrungsergänzungsmittel täuscht wegen Apothekenbezugs und Kreuzsymbol über eine Apothekenherkunft.
ganzen Text lesen
28. April 2026
Ein Arzt darf sich online nur dann als "Arzt für Ästhetische Medizin“ bezeichnen, wenn er Facharzt ist oder klarstellt, dass er keine entsprechende…
ganzen Text lesen
28. April 2026
Unternehmen dürfen Stadiontickets nicht gewerblich weiterverkaufen, sonst verlieren sie den Anspruch auf Lieferung und Rückzahlung.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen