Entscheidung des LG München I (Az.: 21 O 5250/03):
Die Klägerin berichtet in einem Internetportal über Veranstaltungen in München und Frankfurt und veröffentlicht dabei Fotos von Abendveranstaltungen, die von ihren Mitarbeitern, sogenannten "Nachtagenten" aufgenommen werden.
Die Beklagte hat drei Fotos, die eine "Nachtagentin" in einer Münchner Diskothek aufgenommen hatte und auf denen die Freundin eines bekannten Fußballspielers abgebildet war, vom Internetportal heruntergeladen und an zwei große deutsche Verlagshäuser verkauft, bei denen diese Fotos auf den Titelseiten erschienen sind.
Da die Klägerin vortrug, dass die Beklagte die Fotos ohne ihre Zustimmung heruntergeladen, den Copyright –Vermerk retuschiert und sie dann verkauft hatte, erließ die für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige 21. Zivilkammer eine einstweilige Verfügung, mit der die Beklagte verpflichtet wurde, Auskunft über den Umfang der Verwertung der Bilder zu erteilen.
Die Beklagte kam dem zwar nach, wehrte sich aber gegen die Kosten des Verfahrens, u.a. mit der Begründung, sie werde durch das Herunterladen nicht zu deren "Herstellerin" i.S. des Urheberrechts, so dass sie nicht zur Auskunft über den weiteren Vertriebsweg der Fotos verpflichtet sei.
Dem folgte das Gericht nicht. Das Herunterladen und Weiterverkaufen der Fotos stelle eine offensichtliche Rechtsverletzung dar, so dass sie auskunftspflichtig ist und die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 08.07.2003