Das BVerfG (Beschl. v. 15.12.2003 - Az.: 1 BvR 2378/03) hatte darüber zu entscheiden, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet ist, eine bestimmte Musik abzuspielen.
Die Beschwerdeführerin war Musikerin und sendete seit mehreren Jahren der Rundfunkanstalt von ihr aufgenommene Langspielplatten und Compactdiscs zu. Die erfolglose Klage der Beschwerdeführerin war auf die Verpflichtung gerichtet, 100 mal jährlich Musikstücke von den Tonträgern der Beschwerdeführerin im Hörfunkprogramm abzuspielen.
Die Richter führten aus:
"Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt (...) nicht nur die künstlerische Betätigung, sondern (...) auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks.
Art. 5 Abs. 3 GG enthält zunächst ein Freiheitsrecht für alle Kunstschaffenden und alle an der Darbietung und Verbreitung von Kunstwerken Beteiligten, das sie vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den künstlerischen Bereich schützt. Als objektive Wertentscheidung für die Freiheit der Kunst stellt sie dem Staat darüber hinaus die Aufgabe, ein freiheitliches Kunstleben zu erhalten und zu fördern (...).
Alle im Kunstleben Tätigen haben den gleichen grundsätzlichen Freiheitsanspruch, der sie vor hemmenden Einflüssen der staatlichen Gewalt auf ihre Arbeit sichert. Ebenso besteht ein allgemeiner Anspruch aller sich im Kunstleben betätigenden Personen und Richtungen, von positiven staatlichen Förderungsmaßnahmen nicht von vornherein und schlechthin ausgeschlossen zu werden."
Einem konkreten Anspruch auf Musik-Ausstrahlung erteilte das BVerfG jedoch eine klare Absage:
"Das heißt aber nicht, dass jede einzelne positive Förderungsmaßnahme gleichmäßig allen Bereichen künstlerischen Schaffens zugute kommen muss. Bei der Ausgestaltung solcher Maßnahmen hat der Staat vielmehr weitgehende Freiheit (..).
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen sowie die (...) Auswahlpraxis der beklagten Rundfunkanstalt gerecht.
Sie haben nachvollziehbar begründet darauf abgestellt, dass ein Teilhaberecht der Beschwerdeführerin nur am Willkürmaßstab zu messen ist. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung wäre ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Programmfreiheit der Beklagten.
Eine willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin konnten die Gerichte angesichts der ausführlich dargestellten Auswahlverfahren der beklagten Rundfunkanstalt zutreffend nicht erkennen. Dass es bei der Auswahl verschiedener in Frage kommender Kunstwerke keine mathematisch überprüfbare Gerechtigkeit gibt, entspricht dem Wesen der Kunst."