Das LG Hamburg (Urt. v. 05.09.2003 - Az.: 308 O 449/03) hatte über die Zulässigkeit von Thumbnails im Internet durch die bekannte Suchmaschine zu entscheiden.
Thumbnails sind Bilder-Übersichten im Kleinformat.
Bei der Klägerin handelte es sich im vorliegenden Fall um eine deutsche Nachrichtenagentur, die ihren Kunden ein elektronisches Bilder- und Nachrichtenarchiv zur Verfügung stellt.
Die Beklagte, die bekannte Suchmaschine Google, bietet seit längerem den Surfer einen News-Bereich an. Dort erscheint bei Aufruf der Seite eine Linksammlung zu derzeit aktuellen Nachrichtenangeboten, die auf frei verfügbaren Seiten im Internet stehen. Auf entsprechende Anfrage gibt der Suchdienst als Ergebnisse wiederum Hyperlinks zu Presseberichten auf anderen Internetseiten als Linksammlung an. Daneben besteht eine Suchmöglichkeit nach Kategorien.
Diese Linklisten werden in automatisierten Vorgängen zusammengestellt und ständig aktualisiert. Die hinter diesem Suchdienst stehende Technik bedient sich verschiedenster Software-Programme (sog. Crawler), mit deren Hilfe Seiten des Internets nach gewünschten Suchbegriffen abgesucht werden. Findet die Software den gesuchten Begriff, erteilt sie eine Meldung an die Suchmaschine. Deren Programme suchen eine bestimmte Anzahl von Internetseiten nach den definierten Nachrichten ab.
In entsprechender Weise wird auch nach Fotografien im Internet gesucht. Die Suchmaschine ist so eingestellt, dass sie die gefundenen Fotos in verkleinerter Form wiedergibt, also als Thumbnails.
Die Klägerin stellte nun fest, dass auch solche Bilder angezeigt wurden, an denen sie das ausschließliche Nutzungsrecht hatte. Daraufhin schrieb die die Beklagte an und forderte sie zur Unterlassung auf. Die Beklagte antwortete, sie arbeitete an einer Aktualisierung ihres Algorythmus, so dass Bilder mit bestimmten Begriffen bzw. Namen herausgefildert werden könnten. Den News-Bereich betrieb die Beklagte jedoch weiterhin.
Die Hamburger Richter entschieden nun, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin verletze und nach § 97 Abs.1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.
Dabei hatten sich die Richter mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht die erst jüngst ergangene "Paperboy"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 3. September 2003 - Az.: VIII ZR 188/03) das Handeln der Beklagten rechtfertige:
"(...) [Der] BGH (...) hatte (...) allein die Zulässigkeit des Linksetzens als solches zu beurteilen und daher zu entscheiden, ob die bloße technische Verkürzung des Aufrufs einer verwiesenen Seite überhaupt eine Nutzung der dort eingestellten Inhalte bedeute.
Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob es auf der verweisenden Seite selbst schon zu einer Nutzung urheberrechtlich relevanter Inhalte kommt, denn in einem solchen Fall liegt bereits darin eine öffentliche Zugänglichmachung.
Das ist für die streitgegenständlichen Thumbnails der Fall, denn ihre Zugänglichkachung (...) ergibt sich bereits daraus, dass sie selbst unmittelbar beim Aufruf der Seite sichbar werden, und zwar unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Aufrfus auf den durch den Link verwiesenen Seiten dort die Originalbilder noch abrufbar sind (...)."