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AG Charlottenburg: Übernahme von Texten in Web-Forum

Das AG Charlottenburg (Urt. v. 17.11.2003 - Az.: 236 C 105/03) hatte zu beurteilen, ob die Übernahme eines Interviews in ein Web-Forum Urheberrechte verletzt.

Die Beklagte betrieb eine private Homepage, u.a. auch mit einem Web-Forum. Dort wies sie auf das Interview hin. Da aber einige der Foren-Leser Probleme beim Aufrufen der fremden Seite hatten, übernahm die Beklagte das Interview und stellte es vollumfänglich in ihr Web-Forum.

Der Kläger verlangte nun nach § 97 Abs.1 S.1 UrhG Schadensersatz, iHv. der Hälfte seines ursprünglichen Honorars, also insgesamt knapp 850,- EUR.

Das AG Charlottenburg hat diesem Begehren nicht stattgegeben. Es differenziert dabei zwischen dem Zeitraum vor Inkrafttreten der Urheberrechtsreform (13.09.2003) und danach (Hinweis: Zur Urheberrechtsreform haben wir eine eigene Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht" eingerichtet).

Vor der Urheberrechtsreform sei das Handeln durch die Urheberrechtsschranke des § 52 Abs.1 UrhG a.F. gedeckt. Nach dieser Vorschrift findet das Urheberrecht eine Eingrenzung, wenn die öffentliche Zugänglichmachung und damit auch das Einstellen in das Web-Forum keinem Erwerbszweck dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden.

Das Gericht beschreitet damit für das alte Urheberrecht neue Wege, denn bislang hat sich mit dieser Frage noch kein Gericht - soweit ersichtlich - auseinander gesetzt.

Auch für den Zeitraum nach der Urheberrechtsreform wurde ein Anspruch verneint. Zwar sei seit dem 13.09.2003 generell die öffentliche Wiedergabe von der Zustimmung des Urhebers abhängig (§ 52 Abs.3 UrhG). Die Veröffentlichung im Web-Forum sei daher dem Grunde nach schon eine Urheberrechtsverletzung.

Das Gericht sprach dem Kläger jedoch der Höhe nach 0,-l EUR zu. In akribischer Rechnung legt es dar, wieviele Cent der Kläger pro Abruf für sein Interview bei der vorherigen Veröffentlichung erhalten habe (0,0005113 EUR/Abruf):

"Wenn das Gericht nun großzügig zu Gunsten des Klägers von 2.000 monatlichen Nutzern der Angebote der Beklagten ausgeht, (...) errechnet sich ein Honorar von 1,0226 EUR für diese Nutzeranzahl. In diesem Fall aber ist es angemessen, die Höhe der geschuldeten Vergütung auf Null festzusetzen..."

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