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OLG Frankfurt a.M.: Rechtswidrige Übernahme von Webseiten

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.05.2004 - Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03) hatte darüber zu entscheiden, wie der Schaden zu bemessen ist, wenn ein Dritter urheberrechtlich geschützte Webseiten übernimmt, ohne eine vorherige Lizenz erworben zu haben.

In dem vorliegenden Fall hatten die Beklagten zahlreiche Teile der Webseiten des Klägers übernommen, ja sogar bestehende Urheber- bzw. Namensvermerke entsprechend abgeändert. Sowohl auf Kläger- als auch Beklagtenseiten handelte es sich um Rechtsanwälte.

Das OLG Frankfurt a.M. sah in dem Handeln der Beklagten eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung nach § 97 UrhG, die einen Schadensersatz auslöse.

Problematisch bei diesen Fällen ist immer die konkrete Berechnung der Schadenshöhe. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Verletzten ein Schadenersatzanspruch in Höhe einer fiktiven einfachen Lizenz zu, die der Verletzer vorab hätte erwerben müssen. Kernproblem ist dabei stets, nach welchen objektiven Kriterien und Vergütungsregeln die konkrete Höhe zu ermitteln ist. Insbesondere dann, wenn die übernommenen Webseiten eigentlich nur für die eigene Seite gedacht waren und nicht für die Lizenzierung an Dritte vorgesehen waren.

So hatte erst vor kurzem das AG Charlottenburg (Urt. v. 17.11.2003 - Az.: 236 C 105/03) in einer recht drastischen Entscheidung die Übernahme von Texten in Web-Forum dem Grunde nach für rechtswidrig erklärt, den Verletzten jedoch der Höhe nach vollkommen abblitzen lassen, da es ihm einen Anspruch von 0,00 EUR zugesprochen hatte. Vgl. dazu unsere Kanzlei-Info v. 20.04.2004.

"Zunächst ist bei der Feststellung der Höhe etwaiger Lizenzgebühren auch die Wertigkeit der Beiträge des Klägers und ihre Eignung zur Eigenwerbung als maßgeblicher Gesichtspunkt mit heranzuziehen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3. sogar die Urheberkennung entfernt hat und teilweise ersetzt hat, um den Eindruck eigener Beiträge (...) zu erwecken."

Das Gericht zieht als Vergleichsmaßstab die GEMA-Lizenzen für die Nutzung von Websites heran und erachtet diese für sachgerecht.

Weiter führen die Richter aus, dass aufgrund der Abänderung der Autorenschaft und angesichts des schwerwiegenden Eingriffs hier auch ausnahmsweise ein Schmerzensgeld-Anspruch nach § 97 Abs.2 UrhG in Betracht komme.

"Die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch Kopieren fremder Beiträge und die zusätzliche Täuschung über die Autorenschaft stellen unrechtmäßige Vorgehensweisen dar, die der Urheber in keiner Weise hinzunehmen braucht. Mit einer entsprechenden Geldzahlung soll dabei deshalb auch eine gewisse Genugtuung verbunden sein.

Dies umso mehr, als die Texte,m die der Kläger aufgrund seiner besonderen Kenntnisse erstellt hat, vollständig übernommen wurden und gerade in dem Sachgebiet, indem sich der Kläger vornehmlich betätigt, eine besondere Werbewirksamkeit für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt enthielten."


Das Gericht erachtet hier angesichts der Umstände ein Schmerzensgeldanspruch von 5.100,- EUR für angemessen.

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