Das AG Brakel (Urt. v. 20.08.2003 - Az.: 7 C 103/03) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Check-Mail eine Mitstörerhaftung des Versenders eintritt.
Nach überwiegender Ansicht der deutschen Gerichte löst schon die Verifizierung mittels einer Check-E-Mail, ob der Inhaber der Mail sich wirklich bei einem Newsletter angemeldet hat, eine Haftung des betreffenden Seiten-Betreibers aus. Vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Neue Medien: Haftung im Internet als Mitstörer".
Im Fall des AG Brakel hatte der Kläger eine derartige Check-Mail erhalten. Nur wenn er auf einen entsprechenden Link in der Mail klickte, wurde das Newsletter-Abo bestätigt. Geschah dies nicht, erhielt der Kläger keine weitere Nachricht.
Der Kläger nahm nun die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Der Richter wies die Klage ab:
"Eine vorbeugende Unterlassungsklage setzt (...) voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Diese besteht vorliegend nicht. Bereits der Inhalt der von der Beklagten versendeten Mail lässt erkennen, dass es sich um eine einmalige E-Mail handelt (...).
Die Beklagte hat also nicht angekündigt, dem Kläger zukünftig unverlangt E-Mails zu senden, sondern im Gegenteil, die Beklagte hat, wenn nicht der Kläger weiter aktiv handelt, ausgeschlossen, dass der Kläger von der Beklagten weitere Mails erhält."
Und weiter:
"Die Wiederholungsfehar besteht allenfalls dann, wenn der Kläger davon ausgehen müsste, dass weiterhin offensichtlich missbräuchliche Eingaben (...) verwendet werden, um E-Mails zu seinen Lasten anzufordern.
Dafür ist die Beklagte aber nicht verantwortlich. Dieses könnte die Beklagte aber nur ausschließen, wenn sie es unmöglich machen würde, ihren Newsletter durch Eingabe auf eine Internet-Seite anzufordern.
Selbst dann würde die Beklagte aber einen Missbrauch Dritter nicht ausschließen. Diesen Missbrauch kann die Beklagte aber genau so wenig bei der Nutzung anderer Kommunikationsmittel ausschließen.
Selbst bei telefonischer oder persönlicher Vorsprache wäre die Beklagte nicht im Stande, die Identität so zu prüfen, dass sie ausschließen kann, dass die E-Mail-Adresse von einem Nichtberechtigten angegeben wird.
Sie könnte dieses allenfalls dann tun, wenn sie die Identität des Absenders der Anforderung etwa durch Vorlage des Personalausweises überprüfen würde, was nicht verhindern würde, dass ihr eine E-Mail-Adresse angegeben wird, über die der Auftraggeber nicht zu verfügen berechtigt ist, sondern nur sicherstellen würde, dass der Auftraggeber identifiziert werden kann.
Derartige Maßnahmen sind aber im Verhältnis zu dem - kostenlos - Service unangemessen. Angemessen und sinnvoll ist es hingegen, bei derartigen Service-Leistungen eine Aktivierungsmail zu versenden, die es ermöglicht, dem Empfänger einzuräumen, die weitere Zusendung auszuschließen."
Das kleine, unscheinbare AG Brakel spricht hier endlich etwas aus, worauf jeder halbwegs vernünftigte Internet-User seit langem gewartet hat: Check-Mails haben ihren Sinn und lösen gerade keine Haftung aus. Anders als das KG und LG Berlin berücksichtigt das Gericht zutreffend die technischen Besonderheiten des Internets.
Der rechtliche Wahnsinn und die bestehende Unsicherheit hinsichtlich Newsletter ist durch das Urteil aber keineswegs gebannt. Im Gegenteil, vielmehr ist davon auszugehen, dass das AG Brakel alleine auf weiter Flur bleiben wird, denn die Rechtsprechung bejaht angesichts der Spam-Problematik immer früher und weitgehender die Mitverantwortlichkeit.