Zum 13.09.2003, also vor knapp einem Jahr, ist die Urheberrechtsreform in Kraft getreten. Vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht".
Nun sind zum 01.09.2004 die letzten Bestimmungen des damaligen Gesetzespaketes wirksam geworden.
Nach § 95 b Abs.1 UrhG muss der Rechteinhaber, der in sein Produkt technische Schranken einbaut, nunmehr bestimmten Personengruppen und Sachkreisen die Möglichkeit an die Hand geben, das Produkt schrankenlos zu nutzen. Dieser Paragraph betrifft vor allem die Musikindustrie, die durchgehend Kopierschutzsysteme für ihre neuen Alben verwendet. Zum 01.09.2004 ist nun § 95 b Abs.2 UrhG in Kraft getreten, wonach die Betroffenen ihren Anspruch nunmehr per Unterlassungsbegehren gerichtlich durchsetzen können.
Gemäß § 95 d Abs.1 UrhG müssen nun sämtliche mit Schutzsystemen versehene Werke deutlich gekennzeichnet sein und zudem - dies ist neu - den Namen und die ladungsfähige Anschrift des die Schranken benutzenden Rechteinhabers benennen.
Wer gegen die neuen Bestimmungen verstößt, begehrt ab sofort eine Ordnungswidrigkeit (§ 111 a Abs.1 Nr. 2 und 3 UrhG).