Der BGH (8. Juni 2004 - Az.: X ZR 211/02) hatte darüber zu urteilen, ob bei Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütung dennoch ein Anspruch auf Entlohnung besteht.
Die Klägerin entwickelte ein Werbekonzept für die Beklagte. Es kam zu mehreren Terminen vor Ort, bei denen die Parteien das Konzept erörterten und durchsprachen. Die Beklagte übernahm dann einen Teil des Werbekonzeptes, den Rest ließ sie ungenutzt. Für diesen Teilbereich vergütete die Beklagte die Klägerin.
Die Klägerin wollte jedoch die Bezahlung für die Gesamterstellung des Konzeptes.
Dem hat der BGH im vorliegenden Fall eine Absage erteilt:
"Ein gesondertes Honorar für die Konzeptionsleistung (...) hat das Berufungsgericht auch nicht als nach § 632 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbart angesehen, weil hinsichtlich des Konzepts nicht festgestellt werden könne, daß die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen sei. (...)."
Jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt und absolut wie die Richter klarstellen:
"Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, Vorarbeiten (wie etwa Angebote, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Modelle, Massenberechnungen, Finanzierungsunterlagen) seien allgemein (...) nicht vergütungspflichtig, wenn nicht ausdrücklich eine Vergütungspflicht vereinbart worden sei (...).
Ein solcher Grundsatz mag gelten und herangezogen werden können, wenn die betreffende Leistung nicht Gegenstand eines Werkvertrags ist, das Zustandekommen eines solchen Vertrags vielmehr nur hinsichtlich nachfolgender Arbeiten in Rede steht.
Sobald (...) über die betreffenden (Vor-)Arbeiten ein Werkvertrag geschlossen worden ist, gibt aber (...) in Fällen, in denen weder positiv noch negativ eine vertragliche Vergütungsregelung getroffen ist, § 632 Abs. 1 BGB die zu beachtende Regel vor.
Diese führt bereits dann zu einer Vergütungspflicht für das vertraglich versprochene Werk, wenn der Unternehmer (...) Umstände des Falls darlegt und beweist, nach denen diese Werkleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Dabei können zu diesen Umständen auch nicht ausnahmsweise die ausdrückliche Absprache über eine Vergütungspflicht oder das Fehlen einer solchen Vereinbarung gehören (...). Denn § 632 Abs. 1 BGB soll gerade bei Fehlen einer solchen Vereinbarung einen sachgerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen schaffen, wenn die Beteiligten sich hinsichtlich der Herstellung des fraglichen Werks durch einen Werkvertrag vertraglich gebunden haben."
Im vorliegenden Fall lagen nun aber besondere Umstände des Einzelfalls vor. So hatte die Klägerin bei ihrem Vergütungsplan z.B. die Erstellung des Konzeptes bewusst aufgenommen. Hierauf stellen die BGH-Richter maßgeblich ab. Zudem berücksichtigen sie, dass die Klägerin für einen Teil ihrer Leistung schon eine Vergütung erhalten hatte.
Aus eben diesen Gründen lehnen die höchsten deustchen Zivilrichter schließlich den geltend gemachten Anspruch ab und weisen die Klage zurück.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Dieses Urteil hat bei Webdesignern, Werbeagenturen und Grafikern für viel Aufsehen gesorgt. Häufig wird das Urteil dahingehend interpretiert, dass der BGH nunmehr gänzlich jede Vergütungspflicht für eine Konzept-Erstellung abgelehnt.
Betrachtet man jedoch die richterlichen Entscheidungsgründe, so zeigt sich schnell, dass eine solche Interpretation vom vorliegenden Urteil nicht getragen wird. Denn der BGH stellt ja ausdrücklich fest, dass eine Vergütungspflicht grundsätzlich für Vorarbeiten anfällt.
Auch der amtliche Leitsatz spricht für diese Auslegung:
"Kann eine - ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung der Werkvertragsparteien über die Vergütung nicht festgestellt werden, darf ein Vergütungsanspruch bereits dann nicht zugesprochen werden, wenn durchgreifende Zweifel bestehen, daß die Herstellung des Werks nur gegen eine Vergütung zu erwarten war."
Vielmehr lagen hier besondere Umstände des Einzelfalls vor, die eben dazu geführt haben, dass von keiner Vergütungspflicht auszugehen ist.
In der Praxis wird dieses Urteil zu mehr Rechtsunsicherheit führen, da es durchaus genug Spielraum für eine bewusst interessensorientierte Interpretation gibt. So kann der Auftraggeber sich formal-juristisch hinter diesem Urteil "verschanzen" und hat dabei noch nicht einmal eine allzu schlechte Position.
Den betroffenen Geschäftskreisen - allen voran Webdesignern, Werbeagenturen und Grafikern - kann daher nur eindringlich angeraten werden, eine entsprechende vertragliche Regelung über die Vergütung bei der Konzepterstellung vorzunehmen, um auf der sicheren Seite zu sein.