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LG Hamburg: Klingeltöne weiterhin urheberrechtlich geschützt

Bei Handy-Klingeltönen gibt es neben der wettbewerbsrechtlichen Problematik die urheberrechtliche. Vgl. dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", "Punkt 14: Klingeltöne".

Die neuesten Hits werden - neben einer anderweitigen Verwertung - auch als Klingeltöne verwendet. Dabei war streitig, ob es sich um eine neue Nutzungsart handelt oder nicht. Einziges Urteil ist das LG Hamburg (Urt. v. 14.05.2002 - Az.: 312 O 845/01 = ZUM 2001, 443). Eine Anmerkung von RA Dr. Bahr (zusammen mit RA Rehmann) hierzu findet sich in der Fachzeitschrift "Computer und Recht" 2002, 229ff. Inzwischen ist das Urteil durch den Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 4. Februar 2002, Az. 5 U 106/01) inhaltlich zwar weitgehend bestätigt, aber formal gesehen aufgehoben worden. Vgl. hierzu die Anmerkung von RA Dr. Bahr.

Streitpunkt war damals § 31 Abs.4 UrhG. Nach dieser Norm kann der Urheber immer dann eine Nachvergütung verlangen, wenn das ursprüngliche zur Nutzung übertragene Werk plötzlich in Form einer neuen, bislang unbekannten Form genutzt wird. Der Streit, ob Klingeltöne als neue Nutzungsart einzustufen sind, hat inzwischen seine Bedeutung verloren, da inzwischen alle Verwertungsgesellschaften sich die enstprechenden Nutzungsrechte haben übertragen lassen. Es bleibt jedoch das Problem, ob Klingeltöne eine einwillungsbedürftige Bearbeitung des Urhebers sind.

Dies hatte nun auch das LG Hamburg in einem aktuellen Urteil zu entscheiden. Wie die Musikwoche berichtet, hatte Universal Entertainment gegen EMI Music Publishing geklagt, weil diese im Internet Klingeltöne anboten, ohne dass die Rechteinhaber ihre Einwilligung erteilt hatten und dafür vergütet worden wären.

EMI hatte argumentiert, das Recht zur Bearbeitung könne im vorliegend Fall angenommen werden, da Universal Dritten ein solches Recht eingeräumt habe. Dieser Ansicht erteilten die Hamburger Richter eine Absage.

Das zweite Argument von EMI überzeugte das LG Hamburg ebenfalls nicht. Die Beklagten hatten hier eingewandt, entsprechende Lizenzen mittels eines europaweiten, zentralen Lizenzierungsvertrag von der belgischen Verwertungsgesellschaft SABAM erhalten zu haben.

Die Entscheidung erging im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und ist noch nichts rechtskräftig. EMI hat bereits Rechtsmittel angekündigt.

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