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OLG Köln: Elektronischer TV-Programmführer rechtmäßig

Das OLG Köln (Urt. v. 01.10.2004 - Az.: 6 U 115/04) hatte zu entscheiden, ob die Übernahme von TV-Standbilder in einen elektronischen TV-Programmführer eine Urheberrechtsverletzung sind.

Die Antragstellerin ist einer der großen privaten Fernsehsender in Deutschland. Die Antragsgegnerin bietet seit März 2004 via Internet ihre Dienste an. Zu dem Gesamtkonzept gehört ein elektronischer Fernsehprogrammführer ("EPG" = electronic program guide), in welchen die Antragsgegnerin im Rahmen der Ankündigung von Programmpunkten einzelne Lichtbilder auch aus von der Antragstellerin ausgestrahlten Fernsehsendungen einblendet.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, diese Übernahme der Bilder verletze ihre Urheberrechte.

Dem ist das OLG Köln nicht gefolgt und hat die Klage abgwiesen:

"Es fehlt (...) an einem Verfügungsanspruch, weil der (...)Unterlassungsanspruch daran scheitert, dass die Übernahme urheberrechtlich geschützter einzelner Lichtbilder (...) frei i.S. des § 50 UrhG ist. (...)

Nach § 50 UrhG ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, wenn sie der Berichterstattung über Tagesereignisse dient. Infolge der Neufassung der Vorschrift durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 wird nunmehr auch eine Berichterstattung durch dem Funk "ähnliche technische Mittel" erfasst, wozu digitale Online-Medien zählen (...). Der elektronische Programmführer der Antragsgegnerin gehört daher grundsätzlich zu den privilegierten Medien."


Das Gericht prüft dann die einzelnen Voraussetzungen der Norm Punkt für Punkt durch:

"Nach Auffassung des Senats ist die Ankündigung eines Fernseh-Programmpunktes (...) die eines Tagesereignisses i.S. der Vorschrift. Um ein "Tagesereignis" handelt es sich bei jedem aktuellen Geschehen, das für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse ist (...). Unerheblich ist hierbei nicht nur, auf welches Gebiet sich die fragliche Begebenheit bezieht - Berichte etwa über Politik, Kultur, Sport oder Wirtschaft stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander -, sondern es ist insbesondere auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um ein, z.B. kulturell, bedeutendes Ereignis oder demgegenüber nur um einen eher banalen Vorgang handelt (...).

Infolgedessen sind auch die Programme bzw. einzelnen Programmpunkte der großen Fernsehsender, und zwar ohne dass es auf eine Differenzierung nach ihrem Inhalt ankäme, als kulturelle Ereignisse in diesem weiten und das Banale umfassenden Sinne zu qualifizieren, mithin als der Berichterstattung i.S des § 50 UrhG zugängliche "Tagesereignisse"."


Abschließend fassen die Richter die Wertungen ihrer Entscheidung noch einmal zusammen:

"Die Verwendung einzelner Lichtbilder aus urheberrechtlich geschützten Fernsehsendungen der Antragstellerin zur Illustrierung dieses Berichts begegnet keinen Bedenken. Insoweit liegt eine im Umfang nur äußerst geringfügige und deshalb grundsätzlich unbedenkliche, weil durch den Zweck gebotene Nutzung i.S. des § 50 UrhG vor. Nicht die Einblendung des Bildes steht nämlich im Vordergrund, sondern die Berichterstattung über die Sendung selbst."

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