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AG Charlottenburg: Stadtpläne-Abmahnungen III

Schon seit längerem wird über die mit Online-Stadtplänen verbundenen Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen kontrovers diskutiert. Vor kurzem gab es ein Aufsehen erregendes Urteil des AG Charlottenburg, das feststellte, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten "genug seien", vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.05.2005. Ein anderes Dezernat des AG Charlottenburg kam in einem identischen Fall zum genauen Gegenteil und verurteilte den Beklagten wegen einer Urheberrechtswidrigkeit zur Zahlung von Schadensersatz iHv. 820,- EUR, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.05.2005.

Nun hat das AG Charlottenburg in einem weiteren Verfahren (Urt.v. 30.08.2004 - Az.: 237 C 376/03) erneut über einen Sachverhalt entschieden, bei dem die Beklagte einen Stadtplan-Ausschnitt auf ihre Webseite übernommen hatte. Die Klägerin verlangte einen Schadensersatz iHv. ca. 1.010,- EUR als Lizenzschaden und 384,50 EUR Abmahnkosten.

Die Beklagte wandte ein, sie haben eine dritte Person mit der Erstellung der Webseite, auf der auch der Stadtplan verwendet wurde, beauftragt. Zudem seien sowohl der Lizenzschaden als auch die Abmahnkosten viel zu hoch angesetzt.

Das AG ist der Ansicht der Klägerseite gefolgt.

Zunächst setzt es sich mit der Frage auseinander, ob die Beklagte ein Verschulden trifft, da die Webseite ja durch einen Dritten erstellt wurde.

"Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig (...). Im Bereich von Urheberrechtsverletzungen sind an das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen (....).

Der Beklagten oblag demnach eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht über den Bestand urheberrechtlicher Rechte an den auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werken. Deshalb hätte sich die Beklagte bei dem Zeugen S. nach der Herkunft der auf der Homepage installierten Kartographiekachel erkundigen und sodann prüfen müssen, ob die eigenständige Verwendung des Kartenmaterials auf ihrer Internetseite tatsächlich ohne Erlaubnis Dritter und ohne Zahlung eines besonderen Entgelts möglich wäre.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Zeuge S. sei mit der Erstellung ihrer Homepage beauftragt gewesen und allenfalls er hätte eine solche Prüfung vornehmen müssen, kann dem nicht gefolgt werden Denn die Beklagte als Betreiberin der Homepage ist für deren veröffentlichten Inhalt in vollem Umfang rechtlich verantwortlich und könnte sich allenfalls damit entlasten, sie habe ihre urheberrechtliche Prüfungspflicht auf den Zeugen S. übertragen und dieser habe über das nötige Fachwissen hierzu verfügt. Dazu wurde jedoch nichts vorgetragen."


Ein Verschulden der Beklagte wurde somit durch das Gericht angenommen.

Hinsichtlich der Höhe des Schadens und der Abmahnkosten:

"Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, der - nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie -d er Höhe nach dem aus der Preisliste der Klägerin ersichtlichen Nutzungsentgelt nebst Bearbeitungskosten in Höhe von insgesamt 1.009,20 € entspricht.

Denn bei der Schadensberechnung im Wege einer angemessenen Lizenz wird der Abschiuss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert, wobei als angemessen die Lizenzgebühr gilt, die verständige Vertragspartner verständigerweise vereinbart hätten (...).

Dafür, dass die geforderte Lizenzgebühr besonders hoch wäre, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Da die Klägerin durch Einreichung einer Preisliste vergleichbare Anbieter dargelegt hat, dass sich deren Preise bei kommerzieller Nutzung im gleichen Rahmen bewegen, ist von Angemessenheit der klägerischen Vergütung auszugehen.

Als adäquat verursachten Schaden kann die Klägerin (...) darüber hinaus die Kosten ersetzt verlangen, die ihr für die Abmahnung entstanden sind, nämlich die Kosten für die mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwälte in Höhe von 384,50 € (...). Die Klägerin war nicht dazu verpflichtet, die Beklagte ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts mittels eines eigenen Musterbriefs abzumahnen.

Die im Markenrecht ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf zur sog. Serienabmahnung (vgl. OLG Düsseldorf NJW- RR 2002,122) ist hier nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall gehört die Abmahnung Gewerbetreibender wegen unberechtigter Verwendung ihres Kartenmaterials nicht zu den ureigenen Aufgaben der Klägerin, die mit der Herstellung, der Erneuerung und dem Vertrieb von Stadtplänen beschäftigt ist. Ihr ist es nicht zuzumuten, zwecks finanzieller Entlastung möglicher Schädiger grundsätzlich eigene Mitarbeiter mit der Abmahnung zu betrauen (...).

Die in Ansatz gebrachten Anwaltskosten sind der Höhe nach ebenfalls gerechtfertigt. Denn der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 € ist im Hinblick auf die Rechtsprechung das Kammergerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 19.12.2003 zu 5 W 367/03 = Kanzlei-Infos v. 22.05.2005) (...) nicht zu beanstanden (...)."

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