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LG Hamburg: Recht aus Domain ./. Markenrecht

Das LG Hamburg (Urt. v. 26.05.2005 - Az.: 315 O 136/04 - PDF via Markenservice) hatte den Fall zu entscheiden, bei dem ein Recht aus einer Domain dem Recht aus einer eingetragenen Marke gegenüberstand.

Die Beklagte hatte die Domain "ahd.de" 1997 registriert. Erst im September 2002 waren auf der Homepage vereinzelte Inhalte abrufbar, seit Anfang 2004 konnten zusätzlich Informatione zum Althochdeutschen nachgelesen werden.

Die klägerische Firma war seit 2001 unter der Bezeichnung "ahd" auf dem Markt, seit Juli 2003 bestand zudem eine markenrechtliche Eintragung dieses Begriffes beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Nun nahm die Klägerin die Beklagte auf Löschung der Domain in Anspruch.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden:

"Die Klägerin verfügt trotz der früher registrerten Domain der Beklagten über die bessere Priorität. Denn allein aus der Domainregistrierung lassen sich noch keine Rechte herleiten wie umgekehrt die bloße Registrierung grundsätzlich auch noch keine rechtsverletzende Benutzung darstellt.

Daraus folgt (...), dass die Beklagte (..) bis zum September 2002 (...) einerseits keine Rechte erworben (...) hat. Denn aus der eher kursorischen Beschreibung, was die Beklagte mit bzw. auf der Domain eigentlich gemacht hat, ergibt sich jedenfalls nicht ein prioritätsbesseres Kennzeichenrecht. Unsubstantiiert ist (...) das Vorbringen einer Nutzung vor September 2002. (...)

Mit Gründung und Geschäftsaufnahme der Klägerin im Juli 2001 sind ihr firmenrechtliche Kennzeichenrechte entstanden."


Und weiter:

"Den Beklagten stehen auch kejne prioritätsbesseren Titelschutzrechte zu. Dies gilt schon deswegen, weil mit dem auf der Domain angezeigten Titel kein titelschutzfähiges Werk gekennzeichnet wurde."

Die Entscheidung der Hamburger Richter entspricht der gängigen Rechtsprechung. Erst vor kurzem hat der BGH in einem Grundlagen-Urteil festgestellt, dass durch die Benutzung einer Domain ein Werktitel-Recht iSd. § 5 Abs.3 MarkenG entstehen kann, vgl. die Kanzlei-Infos v. 28.01.2005.

Zwingende Voraussetzung ist jedoch dafür:

"Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt."

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