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OLG München: Heise-Haftung für Links

Das OLG München hat in der Berufungsverhandlung das erstinstanzliche Urteil des LG München I (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05) zur Link-Haftung inhaltlich bestätigt.

Es geht dabei um die Frage, ob ein Online-Verlag (hier: Heise Verlag) im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung berechtigt ist, auf eine ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software zu verlinken und über den Hersteller und das Produkt ausführlich zu berichten.

Die Münchener Richter der 1. Instanz hatten salomonisch entschieden: Aufgrund der Pressefreiheit könne dem Verlag die bloße Berichterstattung nicht abgesprochen werde. Eine Verlinkung dagegen, zumal die Software auch online vertrieben werde, sei nicht mehr von der Pressefreiheit abgedeckt.

Diese Entscheidung wurde nun im Berufungsverfahren bestätigt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe stehen noch aus.

Das Urteil des OLG ist auch wegen anderer aktueller Ereignisse interessant. Seit kurzem mahnt die Musikindustrie in Deutschland Webseiten-Betreiber ab, die auf die russische Seite der MediaServices Inc. "ALLOFMP3" verlinken, vgl. die Kanzlei-Infos v. 09.07.2005.

Auch der Heise-Verlag hat diesbzgl. eine Aufforderung bekommen, diese jedoch ignoriert, weil er sich - wie im vorliegenden Verfahren vor dem OLG München - auf das Grundrecht der Pressefreiheit beruft. Ob die Online-Redaktion damit durchkommt, ist mehr als zweifelhaft, nicht zuletzt wegen der aktuellen OLG-Entscheidung.

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