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OLG Bremen: Wirksame AGB-Einbeziehung bei Hinweis auf Internet-Seite?

Das OLG Bremen (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 1 U 68/03) hatte zu entscheiden, ob es zwischen Unternehmern für eine wirksame AGB-Einbeziehung ausreicht, wenn eine Partei auf ihre Internet-Seite verweist, auf der es die AGB zum Download gibt.

Die Bremer Richter haben diese Frage mit einem klaren "Ja" beantwortet:

"Da die J-GmbH als Partner des Werkvertrages der Klägerin ein Unternehmer (...) war, gilt für die AGB der Klägerin die Einbeziehungsregelung des § 305 Abs. 2 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), wonach AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages werden, wenn der Verwender bei Ver-tragsschluss die andere Partei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnissmäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist (...) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Partei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (...).

Vielmehr ist für den Fall, dass AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, anerkannt, dass zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung genügt (...).

Im unternehmerischen Verkehr reicht es mithin aus, ist es andererseits aber auch erforderlich, dass die Parteien sich auf irgend eine Weise konkludent über die Einbeziehung der AGB einigen (...). Ausreichend ist, dass der Verwender erkennbar (...) auf seine AGB verweist und der unternehmerische Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht (...).

Eine ausdrückliche Einbeziehung ist auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Kunde den Inhalt der AGB nicht kennt (...)."


Auf den konkreten Fall bezogen:

"Die J-GmbH hatte unter den vorliegenden Umständen des Falles auch die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme von dem Inhalt der AGB der Klägerin. Unternehmer müssen nämlich mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen (...).

Von der J-GmbH konnte unter den vorliegenden Umständen erwartet werden, dass sie entweder die AGB der Klägerin unter der in dem Annahmeschreiben der Klägerin (...) abruft oder-falls der J-GmbH dies nicht möglich oder zu beschwerlich (...) erschien - die Klägerin auffordert, ihr die AGB in Schriftform zu übersenden. Die J-GmbH hat indessen weder den Versuch gemacht, die AGB der Klägerin im Internet abzurufen, noch hat sie die Klägerin aufgefordert, ihr die AGB in Schriftform zu übersenden. Damit ist die J-GmbH nicht den Anforderungen gerecht geworden."

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