Das LG Kiel (Urt. v. 14.07.2005 - Az.: 4 O 70/05: PDF) hatte über die Haftung eines Forenbetreibers für die in seinem Board begangenen Urheberrechtsverletzungen zu entscheiden.
Der Beklagte betrieb ein Forum, in dem ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Klägerin rechtswidrig veröffentlicht wurde. Die Klägerin begehrte nun Unterlassung und Schadensersatz. Dies lehnte der Beklagte ab, weil er seiner Meinung nach als Forenbetreiber erst ab Kenntnisnahme hafte. Zudem habe er das Werk sofort gelöscht.
Zu Recht, wie nun das LG Kiel entschied. Ein Foren-Betreiber hafte grundsätzlich erst ab Kenntnisnahme.
"Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Beklagte habe eine Urheberrechtsverletzung dadurch begangen, dass er als für das Internet-Forum Verantwortlicher die möglicherweise von Dritten eingestellten Kartenausschnitte nicht auf etwaige Urheberrechtsverletzungen überprüft und entfernt habe, trifft dies nicht zu.
Eine dem aktiven Tun gleichrangige Unterlassung liegt nicht schon dann vor. wenn der Betreiber eines Forums nicht vor oder unmittelbar nach Einstellen jedes Beitrages eines anderen Teilnehmers überprüft, ob der Teilnehmer selbst Urheber dieses Beitrags war oder entsprechende Lizenzverträge mit dem Berechtigten vorweisen kann."
Und weiter:
"Zwar trifft den Beklagten als Domain-Inhaber die Pflicht, dafür zu sorgen, dass unter seiner Anschrift keine Rechtsverletzungen begangen werden; so hat er das Forum etwa auf beleidigende Äußerungen, wettbewerbswidrige Beiträge oder Aufrufe zu Straftaten etc. zu kontrollieren und derartige Darstellungen umgehend zu entfernen. Die aus den Kartenausschnitten bestehenden Beiträge erweckten jedoch (...) beim bloßen Betrachten keinen Anschein der Rechtswidrigkeit, da der fehlende Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin nicht offensichtlich war.
Anlass zu einer derartigen Überprüfung hatte der Beklagte damit erst nach Erhalt des jeweiligen Abmahnschreibens; seine Behauptung, er habe die Grafik dann unverzüglich aus dem Forum entfernt, hat die Klägerin auch nicht bestritten."
Anmerkung: In der Berufungsinstanz vor dem OLG Schleswig (6 U 54/05) erkannte der Beklagte die Ansprüche an, weil sich massive Indizien ergeben hatten, dass nicht ein Dritter, sondern er selber das Werk veröffentlicht hatte.