Der BGH (Urt. v. 30.03.2006 - Az.: I ZR 144/03) hatte darüber zu entscheiden oder der Werbeslogan eines Unternehmens
"Wir waren, sind und bleiben die Günstigsten!
Sollten Sie bei irgendeinem örtlichen Einzelhändler einen identischen Artikel zum gleichen Zeitpunkt noch günstiger finden, auch wenn es ein Werbe- oder Eröffnungsangebot ist, machen wir Ihnen diesen Preis und Sie erhalten darauf 10% extra."
wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist.
Die Klägerin machte geltend, diese Art von Werbung sei darauf gerichtet, die Mitbewerber durch systematisches Unterbieten der Preise vom Markt zu verdrängen und sei daher rechtswidrig.
Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen:
"Im Rahmen der geltenden marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung steht es einem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen und auch die Preise von Konkurrenten zu unterbieten (...).
(...) Auch der Verkauf unterhalb des Einstandspreises ist nicht grundsätzlich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig (...).
Entsprechend liegt in dem Anbieten von Waren unter Einstandspreis durch ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht nur dann eine unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber (...), wenn das Angebot nicht nur gelegentlich erfolgt und sachlich nicht gerechtfertigt ist (...).
Ein Angebot unter den Einstandspreisen des Unternehmens ist in der Rechtsprechung insbesondere dann als unlauter angesehen worden, wenn es in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, einen oder mehrere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, und zu diesem Zweck eingesetzt wird (...)."
Da die Klägerin nicht konkret nachweisen konnte, dass der Verkauf mit einem 10%-Preisnachlass automatisch zu einem Verkauf unter Einstandspreis führte, wurde die Klage abgewiesen:
"Nach dem danach maßgeblichen Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beanstandete Werbung der Beklagten die ernsthafte Gefahr begründet, es werde infolge der Gewährung des beworbenen Preisnachlasses in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang zu Verkäufen unter Einstandspreis kommen.
In den von der Beklagten dargelegten Fällen der übereinstimmenden Artikel anlässlich der Eröffnungswerbung des Mitbewerbers ergab sich auch nach einer Reduzierung des von dem Mitbewerber geforderten Preises um 10% ein weit über dem jeweiligen Einkaufspreis der Beklagten liegender Preis.
Angesichts der von der Beklagten vorgetragenen durchschnittlichen Handelsspanne kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass hinsichtlich des sonstigen Sortiments eine im Vergleich zu den dargelegten Beispielsfällen abweichende Beurteilung angezeigt sein könnte."
Die vorhergehende Instanz hatte dies noch anders gesehen und die abstrakte Gefahr, dass durch den Preisnachlass das Risiko der Einkaufspreis-Unterschreitung nicht ausgeschlossen werden könne, als ausreichend für einen Unterlassungsanspruch angesehen.