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LG Oldenburg: Merkmal der "Öffentlichkeit" bei Urheberrechtsverletzungen

Das LG Oldenburg (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 5 S 740/05) hatte darüber zu entscheiden, wann das Merkmal "Öffentlichkeit" bei einer Urheberrechtsverletzung gegeben ist.

Nach § 15 Abs.3 UrhG ist nämlich nur die unberechtige öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine Rechtsverletzung.

Der Beklagte und seine Söhne hatte mit Freunden und Bekannten in einem umgestalteten Bullenstall auf einer Großleinwand Musik-CDs und Videos eine Beachparty durchgeführt. Als Eintritt wurden 13 Euro genommen. Zudem wurden Werbezettel mit dem Slogan "Die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde!!!“ verteilt. Insgesamt kamen 83 Personen.

Die 1.Instanz hatte eine Urheberrechtsverletzung verneint und die Klage abgewiesen, da hier der Beklagte nicht öffentlich gehandelt habe.

Diese Ansicht teilen die Oldenburger Richter in der Berufungsinstanz nicht. Sie sind vielmehr der Ansicht, hier liege sehr wohl "Öffentlichkeit" vor:

"Zu beanstanden ist, dass das AG die Veranstaltung (...) als „nicht öffentlich“ (...) eingeordnet hat. Eine Werkwiedergabe ist nicht öffentlich, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und diese Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich miteinander verbunden sind. (...)

Dabei ist der Begriff der persönlichen Verbundenheit nicht eng im Sinne nur familiärer oder freundschaftlicher Beziehungen zu verstehen. Entscheidend wird auf den engen gegenseitigen Kontakt abgestellt, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, persönlich miteinander verbunden zu sein (...). Daran wird es in der Regel fehlen, je größer der Kreis der Personen ist, für den die Wiedergabe eines Werks bestimmt ist (...)."


Und weiter:

"Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass die Beachparty nicht öffentlich im Sinne des UrhG war. Hierfür spricht bereits die Ankündigung auf der Eintrittskarte, „die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde“.

Wenn es sich um eine familiäre Feier aus besonderem Anlass, nämlich der Einweihung des neuen Bullenstalls gehandelt hat, ist die vierte Ausgabe der Veranstaltung nicht erklärlich.

Die Erklärung, dass in der Vergangenheit schon mal Kindergeburtstage im großen Stil gefeiert wurden, ist in diesem Zusammenhang als Schutzbehauptung zu werten, weil eine Nummerierung unter Berücksichtigung dessen, dass die Söhne nunmehr erwachsen sind und studieren, völlig fern liegend ist.

Hinzu kommt, dass die von dem Bekl. vorgelegte Gästeliste im Hinblick auf die Anzahl der Gäste (83) für die Öffentlichkeit spricht. Inhaltlich folgt aus der Gästeliste, dass offenbar gezielt auch Angehörige von Freunden oder Beteiligten angesprochen worden sind. In solchen Fällen fehlt das erforderliche persönliche Band. Denn das Band der einzelnen Teilnehmer zu dem Beklagten bzw. seinen Söhnen konnte bereits deshalb, weil diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme untereinander nicht ausreichend bekannt waren, nicht so stark sein, dass unter sämtlichen Gästen das Gefühl erzeugt wurde, einer in sich geschlossenen Gemeinschaft anzugehören."

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