Das OLG München (Urt. v. 21.09.2006 - Az.: 29 U 2119/06) hat entschieden, dass das Online-Auktionshaus eBay als Mitstörer für urheberrechtswidrige Versteigerungen haftet.
Und zwar dann, wenn eBay über die Rechtswidrigkeit informiert wurde, aber keine angemessenen Maßnahmen unternimmt, zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden.
"Die Beklagte haftet deshalb für gleichgelagerte Urheberrechtsverletzungen nach Zugang des klägerischen Schriftsatzes vom 24.06.2005, wie sie mit den Angeboten der Anbieter (...) unter den Artikelnummern (...) erfolgt sind, als Störerin.
Die Beklagte hat im Termin vom 03.08.2006 eingeräumt, dass ihr technische Maßnahmen in Gestalt von Filtersoftware zur Verfügung stehen, mit denen derartigen urheberrechtsverletzenden Angeboten jedenfalls in bestimmtem Umfang entgegengewirkt werden kann."
Das OLG bestätigt damit die Entscheidung der 1. Instanz, vgl. die Kanzlei-Infos v. 13.08.2006.
Schließlich bejahen die Münchener Richter auch den geltend gemachten Auskunftsanspruch gegenüber eBay auf Herausgabe der personenbezogenen Daten. Als Rechsgrundlage ziehen sie den § 101a UrhG heran.
Das OLG setzt sich dabei - anders als das LG - umfangreich mit der datenschutzrechtlichen Problematik auseinander:
"Nach § 3 Abs. 1 TDDSG dürfen personenbezogene Daten zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
§ 101a UrhG ist jedoch eine „andere Rechtsvorschrift“ (...).
Dass der Gesetzgeber des Produktpirateriegesetzes bei der Einführung von § 101a UrhG im Jahr 1990 den besonderen Gegebenheiten bei Telediensten nicht speziell Rechnung getragen, sondern mit § 101a UrhG eine Vorschrift erlassen hat, die zwischen Online- und Offlinebereich nicht differenziert, steht der Anwendung von § 101a UrhG gegenüber Diensteanbietern im Sinne des § 11 TDG wie der Beklagten nicht grundsätzlich entgegen."