Das KG Berlin (Beschl. v. 22.08.2006 - Az.: 9 W 114/06: PDF) hatte darüber zu entscheiden, ob gegen ein gerichtliches Verbot einer Fotoveröffentlichung verstoßen wird, wenn lediglich die Silhouette der betreffenden Person abgebildet wird.
Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der es der Schuldnerin verboten worden war, Bilder von der Gläubigern abzudrucken. Daraufhin druckte die Schuldnerin nur eine Silhouette der Gläubigerin ab.
Hierin sah diese jedoch eine Verletzung des gerichtlichen Verbots.
Zu Recht wie das KG Berlin entschied:
"(...) Das Landgericht [hat] zu Recht ein Ordnungsgeld verhängt, weil die Schuldnerin die Silhouette der Gläubigerin aus dem der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Foto abgedruckt hat.
Die Silhouette stellt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ein Bild der Gläubigerin dar; an die Erkennbarkeit sind nur geringe Anforderungen zu stellen (...).
Jedoch ist hier ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR angemessen und ausreichend, weil das Bild nur beschränkte Hinweise auf die Identität der Gläubigerin ergibt, die sich vornehmlich aus der Namensangabe ergibt."