Das KG Berlin (Urt. v. 24.03.2006 - Az.: 9 U 126/05: PDF) hatte zu entscheiden, ob bei der Veröffentlichung eines vermeintlich rechtswidrigen Zeitungsartikels auf einer österreichischen Webseite deutsches oder österreichisches Recht zum Zuge kommt.
Die Berliner Richter bejahen zwar ihre Zuständigkeit:
"Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit (...) ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden. Gemäß Art. 5 Nr. 3, Art. 60 (...)EuGVVO (...) kann eine Gesellschaft oder juristische Person (...) wegen einer unerlaubten Handlung in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
Es mag dahin stehen, ob hierfür bei einer Internet-Veröffentlichung genügt, dass sie am Ort des Gerichts abgerufen werden kann (...) oder ob sie tatsächlich abgerufen worden sein muss. Die Antragsgegnerin hat (...) nicht bestritten, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die streitgegenständlichen Internet-Seiten (...) in Berlin abgerufen hat."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des deutschen Rechts verneinen sie jedoch die Frage:
"Materiell ist entsprechend dem Herkunftslandprinzip des § 5 Abs. 2 und 5 MDStV österreichisches Recht maßgebend. Die angegriffene Veröffentlichung ist von der Antragsgegnerin als in Österreich niedergelassenem Diensteanbieter durch einen an die Allgemeinheit gerichteten Informationsdienst (...), nämlich einen Abrufdienst (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV), verbreitet worden.
Dass die Internetseiten unentgeltlich abzurufen sind, steht der Geschäftsmäßigkeit des Mediendienstes im Sinne von § 3 Nr. 6 MDStV nicht entgegen (...)."
§ 5 MDStV ist das Pendant zu § 4 TDG und gilt für Mediendienste, während das TDG nur für Teledienste Gültigkeit hat.