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LG Hamburg: Mitstörerhaftung des Anschluss-Inhabers für P2P-Urheberrechstverletzung

Das LG Hamburg (Beschl. v. 25.01.2006 - Az.: 308 O 58/06) hat einer schon etwas zurückliegenden Entscheidung beschlossen, dass der Anschlussinhaber für sämtliche von seinem Anschluss vorgenommenen rechtswidrigen Handlungen als Mitstörer auf Unterlassung haftet.

Die Klägerin hatte mittels der IP-Adresse den Anschluss des Beklagten ermitteln können, von dem über eine P2P-Tauschbörse urheberrechtswidrige Dateien zum Download angeboten wurden. Dieser wandte ein, er sei es nicht gewesen, sondern jemand Drittes.

Das haben die Hamburger Richter nicht gelten lassen:

"Der Antragsgegner hat für die damit begangene Rechtsverletzung einzustehen, auch wenn er selbst die Handlungen nicht begangen haben
sollte.

Er ist Inhaber des Internetanschlusses und die Handlungen kommen damit aus seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich, wobei für den Unterlassungsanspruch kein Verschulden erforderlich ist. Er war als Inhaber des Anschlusses rechtlich und tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Keinesfalls darf er Töchter und deren Freundinnen nach deren Gutdünken bei der Nutzung des Anschlusses schalten und walten lassen und die Augen vor dem verschließen, was dort gemacht wird."


Und weiter:

"Vielmehr hat er die Pflicht, über die Risiken zu unterrichten und das Tun der Nutzer zu überwachen und gegebenenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden. Inwieweit der Antragsgegner im (als Anlage ASt. 6 vorliegenden) Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 16.12.2005 mit einem Hinweis auf § 5 TDG Erhebliches einwenden will, erschließt sich
nicht.

Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (...), wie sie erfolglos
verlangt worden ist."


Das Urteil liegt auf der bisherigen Linie des LG Hamburg, vgl. z.B. auch die Kanzlei-Infos v. 13.10.2006.

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